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VIIT, Kapitel.
durch besondere „Weisungen Kraft Wertung“ weisunggemäßes Ver-3alten
eines B herbeizuführen, so hat er nicht nur die „Pflicht“,
solche Weisungen zu erteilen, sondern auch die „Vollmacht“ besonderer
Interessevertretung. Die Gegebenen „Zuständigkeit“ und „Vollnacht
pflichtgemäßer Ausübung“ stimmen aber keineswegs stets überein.
Ein „Rechtsrichter“ ist z. B. für besondere „Weisungen kraft Auslegung“
zuständig, er ist aber nicht bevollmächtigt, da der
„Rechtsrichter“ nicht „Interesse-Vertreter“ ist. Obwohl nun also „Be-‘ugnis‘“,
‚Vollmacht‘ und „Zuständigkeit“ je verschiedenes Gezegebenes
darstellen, kommen sie doch darin überein, daß sie je besondere,
durch besondere Behauptung abgeleitete Macht darstellen,
jemanden durch besondere Behauptung zu besonderem Verhalten
zu veranlassen.
Nachdem wir nunmehr das Gegebene „Verhalten - Werbung“
von dem Gegebenen „Verhalten-Werbung-Ausfüllung“ („Quasi-Veraalten-Werbung“),
mit dem es meist verwechselt wird, geschieden
haben, müssen wir noch einige wichtige Besonderheiten von „Verhalten-
Werbung schlechtweg“ und „Verhalten-Werbung-Entsprechung
schlechtweg“, die wir bisher noch nicht ins Auge gefaßt haben, erärtern.
Zunächst betrachten wir die „an mehrere Adressaten
gerichtete Verhalten-Werbung“, als welche wir jede „Verhalten-Werbung““
bezeichnen, mit welcher der Werber mehreren Adressaten
einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig zu machen
beabsichtigte. „An mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“
sind aber entweder „disjunktiv an mehrere Adressaten ge-*ichtete
Verhalten-Werbungen“oder „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbungen“. Eine „disjunktiv
an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ist jene
Verhalten-Werbung, mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein besonderer
Verhalten-Seelenaugenblick entweder dem Einen oder dem
Anderen usw. jener Adressaten zugehörig wird („Einer von Euch soll
mir Wasser bringen!“). In jedem solchen Falle will der Werber, daß
ainer aus jenen mehreren Adressaten sich in besonderer Weise verhalte,
as ist ihm aber gleichgültig, welcher besondere Adressat aus jenen
mehreren Adressaten sich derart verhält. Ist die „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein Anspruch, so behauptet
der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behauptung“, daß durch
seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein besonderes Sollen
‚bzw. eine besondere „Sollen-Anwartschaft“) aller jener Adressaten begründet
wurde, daß aber dadurch, daß nur einem jener Adressaten
das beanspruchte Verhalten zugehört, das Sollen aller jener Adressaten
aufgehoben wird. Wird jenes „Sollen“ tatsächlich begründet, so sprechen
wir von einem „disjunktiv aufhebbaren Sollen mehrerer