Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VE Kapitel. Sn

und als solche „Vorteile und Nachteile“ meint man dann oft nicht „Begründung
 von. Befugnis“ bzw. „Aufhebung von Befugnisbetroffenheit“
und „Begründung von Befugnisbetroffenheit“ „bzw. Aufhebung von Befugnis“,
 sondern Wert- und Unwertverwirklichungen, die sich durch
jene Wirkungen ergeben, also z. B. „wirtschaftliche Vorteile und Nachteile“
 aus einem „Vertrage“. Die eben erwähnte gedankliche Unklarheit
 veranlaßt auch den Streit darum, ob die sogenannte „mittelbare
Vertretung“ in Wahrheit eine „juristische Vertretung“ ist. In Wahrheit
gibt es keine „mittelbare juristische Vertretung“, denn es wird z, B.
durch einen „Vertrag“, den jemand als „Kommissionär“ schließt, keine
Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Dritten“ begründet,
sondern nur eine Befugnis des „Kommittenten“ gegenüber dem „Kommissionär“,
 es liegt also zwar eine „Interesse- Vertretung“, aber keine
„Befugnis- Vertretung“ („juristische Vertretung“) vor. Will man aber
etwa behaupten, daß „juristische Vertretung“ deshalb vorliege, weil der
„Kommissionär“ im Interesse des Kommittenten derart handle, daß
eine „Befugnis“ des Kommittenten gegenüber dem Kommissionär begründet
 wird, so müßte man auch jenen, der „im Interesse“ des Anderen
mit ihm einen „Schenkungsvertrag“ schließt, einen „Vertreter“ des „Beschenkten“
 nennen, es gäbe also ein Handeln, durch welches ein A
einen B gegenüber dem A selbst vertritt. Zum Wesen der Befugnis-Vertretung“
 gehört es auch nicht, daß der Vertreter die Kosten der
Vertretung trägt, ihn also dieser „Nachteil“ trifft, und wenn kraft besonderer
 Staatsgesetze mit einer „Befugnis- Vertretung“ auch die Befugnis
 des Vertreters begründet wird, dem Vertretenen den Nicht-Ersatz
der Kosten ungünstig zuzurechnen, so ist solche Wirkung nur als
Nebenwirkung mit der „Befugnis-Vertretung“ verbunden, ist aber
nicht selbst eine Vertretungs-Wirkung, da eben Begründung eigener
Befugnis gegenüber einem Anderen keine „Befugnis- Vertretung“ ist,
Indes ist hier nicht der Ort, uns hier weiter mit den Unklarheiten des
„Begriffes“ der „juristischen Vertretung“ zu beschäftigen, die sich dadurch
 ergeben, daß man die beiden Gegebenen „im Namen eines Anderen“
 und. „im Interesse eines Anderen“ und innerhalb des letzteren
Gegebenen wieder „Befugnis- Vertretung“ und andere „Interesse-Vertretung“
 nicht genügend auseinanderhält.
Eine „Vertretungslage“, durch welche eine „Interesse-Vertretung“
als Erfolg einer Handlung, mit welcher auf solche Interesse-Vertretung
gezielt wurde, bedingt ist, nennen wir eine „Interesse-Vertretungs-Macht“.
 Die „Interesse-Vertretungs-Macht“ ist insbesondere eine „Vo1lmacht“,
 wenn sie absichtlich begründet wurde durch besondere Behauptung,
 welche der künftig zu Vertretende an die künftig vertretungsbezogene
 Seele gerichtet hat. In solchem Falle nennen wir „Bevollmächtigenden“
 jenen. der solche Behauptung aufgestellt hat, „auf
            
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