Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 487
Bevollmächtigung zielende Behauptung“ solche Behauptung,
„Bevollmächtigten“ jenen, dessen Vollmacht begründet wurde und
„Bevollmächtigung“ jene Wirkung, in welcher die „Vollmacht“ be-
gründet wird. „Bevollmächtigung“ ist aber stets solche Wirkung, in
welcher der künftig vertretungsbezogenen Seele besonderer Glaube
zugehörig wird, kraft dessen als grundlegender Bedingung der Bevoll-
mächtigte besondere Vertretungs-Wirkung herbeiführen kann. Solchen
Glauben nennen wir einen „Ander-Vollmacht-Grund-Glauben“.
Gewöhnlich nennt man allerdings „Vollmacht“ nicht, wie das Wort be-
sagt, jemandes besondere „Macht“, sondern die bloße Tatsache, daß
jemand an einen Anderen eine auf Bevollmächtigung eines Dritten
zielende Behauptung gerichtet hat. Man nennt dann also „Bevoll-
mächtigten“ jenen, auf dessen „Vollmacht“ mit besonderer Behauptung
gezielt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Behanptung
seine erstrebte „Interesse-Vertretungs-Macht“ begründet wurde oder
nicht. Statt „Bevollmächtigung“ wird auch „Ermächtigung“ gesagt,
es wird aber auch die „Ermächtigung“ als „Dürfen-Begründung“ der
„Bevollmächtigung“ als „Macht-Begründung“ gegenübergestellt. Diese
letztere Entgegensetzung ist aber unzutreffend, wie sich schon aus dem
Worte „Ermächtigung“ ergibt, das auf „Machtbegründung“ hin-
weist. Eine „auf Bevollmächtigung (Ermächtigung) zielende Behaup-
tung“ ist überhaupt keine „auf Dürfen gerichtete Behauptung“, ist keine
„Erlaubnis“, sondern eben eine „auf Begründung von Interesse-Ver-
tretungs-Macht gerichtete Behauptung“. „Vollmacht“ ist auch nicht
mit „Befugnis“ zu verwechseln, denn „Befugnis“ ist keine „Interesse-
Vertretungs-Macht“. Erhebt z. B. A durch den Rechtsanwalt B eine
erfolgreiche Klage, so war A der „Befugte“, B der „zur Interesse-Ver-
tretung hinsichtlich des Klageerfolges Bevollmächtigte“, es wird aber
wohl kaum jemand behaupten wollen, daß B der zur erfolgreichen
Klage „Befugte“ war. Ein „Bevollmächtigter“ ist entweder ein „be-
anspruchter Bevollmächtigter“ bzw. auch „verpflichteter
Bevollmächtigter“, oder ein „unbeanspruchter Bevollmäch-
tigter“ bzw. auch ein „pflichtfreier Bevollmächtigter“. Als
„verpflichteten Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten,
der dem Bevollmächtigenden gegenüber verpflichtet ist, kraft seiner
Vollmacht besondere Interesse-Vertretungen zu bewirken, als „pflicht-
freien Bevollmächtigten“ bezeichnen wir jenen Bevollmächtigten, den
solche Pflicht nicht trifft. Im Gegensatze zur „Vollmacht“ bezeichnen
wir als jemandes „Zuständigkeit“ seine Macht, durch „pflicht-
gemäße Verhalten-Werbung-Ausfüllungen“ das vom „Zuständigkeits-
Begründer“ erstrebte Verhalten des „Zuständigkeitsbezogenen“
herbeizuführen. Eine besondere „Zuständigkeit“ kann allerdings auch
eine besondere „Vollmacht“ einschließen. Ist z, B. A zuständig,