Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 489
Soller“ und nennen die „Soller“ „disjunktive Soll-Genossen“
(„disjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „disjunktiven Schuld-Genossen“
bestehende Beziehung nennen wir eine „disjunktive Soll-Genossenschaft“
und ihre Gesamtheit eine „Gesamtheit disjunktiver
Soll-Genossen“. Wird einem Adressaten eines „disjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches“ der beanspruchte
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig, so ergibt sich selbstverständlich
nur zwischen ihm und dem Werber eine „Gesellschaft“, die wir eine
„in einem disjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten
Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke begründete Gesellschaft“
nennen, Eine „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete
Verhalten-Werbung“ kann aber auch ein „Antrag“ sein. Liegt insbesondere
ein „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtetes Anbot“
vor, so kann sich in solchem Anbote eine „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Versprechung“ des Werbers finden, in
welcher behauptet wird, daß er sich zu besonderem eigenen günstigen
Verhalten gegenüber jenem der Adressaten verpflichtet habe, welcher das
Anbot annimmt. Wird durch solche Versprechung eine Sollen-Anwartschaft
des Versprechunggebers begründet, so liegt eine „disjunktiv
durch mehrere Versprechungadressaten ergänzbare Sollen-Anwartschaft“
vor. Nimmt einer der mehreren Anbotadressaten
das Anbot an, so ergänzt er jene Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen,
während die Ergänzbarkeit der Sollen-Anwartschaft durch die anderen
Adressaten aufgehoben wird. Eine „konjunktiv an mehrere Adressaten
gerichtete Verhalten-Werbung“ ist hingegen jene Verhalten-Werbung,
mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick
jedem der mehreren Adressaten zugehörig wird.
Liegt ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch“
vor, so behauptet der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behauptung“,
daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein
besonderes Sollen (bzw. eine besondere Sollen-Anwartschaft) aller jener
Adressaten begründet wurde und daß das Sollen jedes dieser Adressaten
nur dadurch aufhebbar ist, daß ihm selbst das beanspruchte Verhalten
zugehörig wird. Wird jenes Sollen tatsächlich begründet, so
sprechen wir von einem „konjunktiv aufhebbaren Sollen
mehrerer Soller“ und nennen die Soller „konjunktive Soll-Genossen“
(„konjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „konjunktiven
Schuld-Genossen“ bestehende Beziehung nennen wir eine „konjunktive
Soll-Genossenschaft“ und ihre Gesamtheit eine „Gesamtheit
konjunktiver Soll-Genossen“. Ist eine „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein „Anbot
mit Versprechung“, so findet sich in solchem Anbote eine „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichtete Versprechung“ des