Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-‘ Seelenaugenblicke usw. 499
Werber auch darauf zielt, durch die Besonderheit des von ihm behaupteten
A nder-Interesse-Gedankens zu verhindern, daß der Adressat der Werbung
aines anderen Werbers entspricht, so liegt ein „Verh alten-Wett-
Bewerb“ vor. Hinsichtlich jedes ‚‚Verhalten-Wett-Bewerbes‘“ unter-
scheiden wir die „Verhalten-Wett-Bewerber“ vom „Verhalten-
Wett-Bewerb-Adressaten“. Sagt z. B. A zu B: „Ich kaufe die
Ware X um 1000 Kronen“, hingegen C zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1100 Kronen“ und schließlich D zu B: „Ich kaufe die Ware
X um 1050 Kronen“, so sind A, C und D „Verhalten-Wett-Bewerber“‘“
und ist B „Verhalten-Wett-Bewerb-Adressat“. Zwischen „Verhalten-
Wett-Bewerbern“ besteht stets eine „Kampfgegnerschaft“, jeder „Ver-
halten-Wett-Bewerb“ ist ein „mehrfacher Kampf um drittseelische Ver-
änderung‘, da jeder der Verhalten-Wett-Bewerber darauf zielt, den
Verhalten-Wett-Bewerb-Adressaten zu besonderem Verhalten-Seelen-
augenblicke zu verändern und mit dieser Veränderung zu verhindern,
daß ein anderer Verhalten-Wett-Bewerber den Adressaten zu einem
anderen Verhalten-Seelenaugenblicke verändert. „Verhalten-Wett-Be-
werb-Gegenstände“ sind also stets Veränderungen des „Verhalten-Wett-
Bewerb-Adressaten“ zu besonderen Verhalten-Seelenaugenblicken, „Sie-
ger“ in einem „Verhalten-Wett-Bewerbe“ ist jener der Verhalten-Wett-
Bewerber“, dessen Verhalten-Werbung vom „Verhalten-Wett-Bewerb-
Adressaten‘ entsprochen wird. Die sogenannte „freie wirtschaftliche
Konkurrenz‘ stellt nur eine besondere Art des „Verhalten-Wett-
Bewerbes“ dar, im Gegebenen finden sich aber auch andere „Ver-
halten-Wett-Bewerbe“, wie z. B. der „Verhalten-Wett-Bewerb“ der
„Prozeßparteien“, deren Adressat der „Richter“ ist. Ein „Verhalten-
Wett-Bewerb“ ist entweder ein „Verhalten-Wett-Bewerb durch
Ansprucherhebungen“ oder ein „Verhalten-Wett-Bewerb
durch Antragstellungen“, insbesondere ein „Verhalten-Wett-
Bewerb durch Anbotstellungen“. In einem ‚,Verhalten-Wett-
Bewerbe durch Ansprucherhebungen“ zielt jeder der „Verhalten-Wett-
Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Erfüllung seines An-
spruches zu veranlassen, daß er die Begründung eines Sollens behauptet,
dessen Folge ein für den Adressaten größerer Unwert ist, als die
von den anderen Wett-Bewerben behaupteten Soll-Folgen. In einem
„Verhalten-Wett-Bewerbe durch Antragstellungen“ zielt jeder der „Ver-
halten-Wett-Bewerber“ darauf, den Adressaten dadurch zur Annahme
seines Antrages zu veranlassen, daß er dem Adressaten die Herbei-
führung einer größeren Verbesserung des ihn betreffenden Interessen-
gesamtzustandes oder die Vermeidung einer größeren Verschlechte-
tung des ihn betreffenden Interesseengesamtzustandes in Aussicht
stellt, als sie von den anderen Wett-Bewerbern in Aussicht gestellt
aind.
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