Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 503

schafts-Gesamtheit“ eine durch besondere Beziehung bestimmte
Gesamtheit von Seelen darstellt, hat man den „Körperschafts-Begriff“
 gerne in das Reich der Dichtung erhoben, die durch besondere
Beziehung bestimmte Gesamtheit von Seelen-Einheiten zu einer besonderen
 „Über-Seelen-Einheit“, zu einer „Kollektiv-Seele“ gemacht,
die „Einzel-Seelen“ umschließt, Zu diesen Dichtungen gibt allerdings
schon das Wort „Körperschaft“ Anlaß, das die Meinung erweckt,
daß mit ihm ein besonderer „Über-Körper“, ein besonderer „Über-Mensch“
 bezeichnet wird, dessen „Glieder“ wieder besondere „Einzel-Körper“,
 „Einzel-Menschen“ sind. Da aber eine „Körperschafts-Gesamtheit“
 in Wahrheit nur eine durch besondere Beziehung bestimmte Mehrheit
 von Seelen darstellt, niemals aber irgend eine „Einheit“ — „Körperschaft“
 ist keine Zusammengehörigkeits-Beziehung —, ist es eigentlich
schon eine verfängliche Redensart, von „Mit-Gliedern“ einer „Körperschaft“
 zu sprechen, ist vielmehr in genauer Rede von „Körperschafts-Genossen“
 zu sprechen. Jede „Körperschafts-Gesamtheit“ umfaßt eine
Mehrheit von „Körperschafts-Genossen“.
Da wir als „Person“ bzw. als „Quasi-Person‘“ jeden Inhaber einer
Geltungsmacht, bzw. Quasi-Geltungsmacht, als ‚Persönlichkeit‘“ jede
Geltungsmacht bzw. Quasi-Geltungsmacht bestimmt haben, können wir
jede „Körperschafts-Gesamtheit“ auch als eine „Gesamt-Person“ bzw.
als eine „Gesamt-Quasi-Person“ und die den Körperschafts-Genossen
 zusammen zustehende Macht als eine „Gesamt-Persönlichkeit“
 bzw. als eine, ,Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘ bezeichnen.
Mit den Worten ‚„‚Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚„Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘
 bezeichnen wir also lediglich eine besondere „Geltungsbzw.
 Quasi-Geltungs-Macht mit mehreren unselbständigen
Machthabern‘“. In jeder „Gesamt-Persönlichkeit‘‘ bzw. ‚‚Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“
 finden sich mehrere „unselbständige Persönlichkeiten
 bzw. Quasi-Persönlichkeiten“, d. h. mehrere „‚Mit-Wirkungs-Mächte‘‘,
 deren jede einen besonderen Inhaber hat, so daß
also jene besondere Veränderung, welche Gegenstand der ‚‚Gesamt-Persönlichkeit‘
 bzw. „Gesamt-Quasi-Persönlichkeit‘“ als einer ‚„‚Gesamt-Macht“
 ist, nur durch Ausübung aller Mit-Wirkungs-Mächte herbeigeführt
 werden kann. „Einfache Gesamt-Person“ bzw. „Einfache
 Gesamt-Quasi-Person‘“ nennen wir jene Gesamtheit von
Seelen, zwischen welchen nur eine besondere Körperschafts-Beziehung
besteht, die also zusammen nur die Macht haben, durch Gesamt-Behauptungen
 Geltungen bzw. Quasi-Geltungen einer besonderen Art zu bewirken,
 „mehrfache Gesamtperson‘“ bzw. „mehrfache Gesamt-Quasi-Person‘“
 nennen wir jene Gesamtheit von Seelen,
zwischen welchen mehrere besondere Körperschafts-Beziehungen bestehen,
 die also zusammen die Macht haben, durch Gesamt-Behaup-
            
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