Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 513
kommt, daß der Inhaber jener Herrschermacht durch besondere Drohung
in besonderer Seele den Glauben weckt, daß die Erfüllung des Befehles,
in welchem jene Drohung enthalten ist, mit Rücksicht auf die bestehenden
Möglichkeiten der Verschiebung des sie betreffenden Interessengesamtzustandes
der Entsprechung zu anderen Verhalten-Werbungen,
die an sie gerichtet wurden und mit jenem Befehle unverträglich sind,
vorziehbar ist. Wir können deshalb die „Staatsmacht‘“ auch in Kürze
eine „Überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ nennen,
jede andere „ursprüngliche Herrschermacht‘“ aber eine „unterlegene
ursprüngliche Herrschermacht“. Wie sich aus dem Gesagten
ergibt, ist jede ‚„,überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ eine „Staatsmacht‘,
aber es ist nicht mit jeder „Staatsmacht“ ein „Staat‘“ vorhanden,
vielmehr nur dann, wenn dem Inhaber der Staatsmacht besondere
bereits erwähnte Wollensmöglichkeit zugehört. Mit dem Worte
„Staat‘“ ist also nicht bloß besondere Herrschermacht bezeichnet, sondern
es ist mit diesem Worte eine Lage bezeichnet, in welcher sich nebst
besonderer ursprünglicher Herrschermacht auch dem Inhaber jener
Herrschermacht und den, von jener Herrschermacht Betroffenen zugehörige,
in ursprünglicher Herrschermacht allein nicht vorfindbare Algemeine
finden. ‚,Staat‘“ ist also eine Lage, in welche „ursprüngliche
Herrschermacht‘‘ stets eingeschlossen ist, welche aber eben als „ursprüngliche
Herrschermacht‘“ nicht vollständig bestimmt ist, Innerhalb
jeder „Lage‘‘, welche einen ‚Staat‘ darstellt, besteht zwischen dem
Inhaber der ‚,Staatsmacht‘ und den von jener ‚,Staatsmacht‘“ Betroffenen
eine besondere Beziehung, welche wir als „Staatsbeziehung“
bezeichnen. Läßt sich nun aber auch „Staat schlechtweg“‘, d. h. lassen
sich die identischen Gründe der’ Beziehung ‚Staat‘ ohne weiteres klar
bestimmen, so ist es doch sehr häufig schwierig, wenn nicht unmöglich,
zu ‘bestimmen, ob sich die Beziehung „Staat“ besonderen Einzelwesen
in der Welt zugehörig findet. Der Grund hierfür liegt
darin, daß es oft überhaupt schwierig ist, zu bestimmen, ob jemandem
in besonderem Weltzeitpunkte eine besondere Macht zusteht, da solche
Bestimmung das oft schwer beschaffbare Wissen darum voraussetzt,
daß besonderen Einzelwesen in der Welt Besonderheiten von solchen
Allgemeinen zugehören, die als grundlegende Bedingungen für besondere
Wirkungen in Betracht kommen. Ist es aber auch bestimmbar,
daß in besonderem Falle eine „ursprüngliche Herrschermacht‘“ vorliegt,
so ist es doch wieder oft schwer bestimmbar, ob dem Inhaber jener
ursprünglichen Herrschermacht solches Allgemeines zugehört, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er bei Eintritt
besonderer Ereignisse von jener Herrschermacht Gebrauch machen
wird und ob den von jener Herrschermacht Betroffenen solche Allgemeine
zugehören, um deretwillen jene „ursprüngliche Herrschermacht“
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre, 33