Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

514

Kapitel.

eine ‚„überlegene ursprüngliche Herrschermacht‘“ darstellt. Die erwähnte
 Schwierigkeit hängt also vor allem auch mit den engen Grenzen
unseres Wissens darum zusammen, daß besonderen Seelen in besonderen
Weltzeitpunkten besondere Allgemeine zugehören, die als grundlegende
Bedingungen für besondere Wirkungen in Betracht kommen. Wegen
dieser Schwierigkeit ist die Wissenschaft in zahlreichen Fällen lediglich
 in der Lage, über das Vorhandensein besonderen Staates in
besonderem Weltzeitpunkte nur „Wahrscheinlichkeitsurteile“ abzugeben,
aber keineswegs bloß die Wissenschaft befindet sich in dieser Lage,
sondern etwa auch ein besonderer Politiker, der maßgebend zu entscheiden
 hat, ob ein besonderer Staat „völkerrechtlich“ als Staat anzuerkennen
 ist und zunächst die Vorfrage beantworten muß, ob überhaupt
 eine besondere „de facto-Regierung“ vorhanden ist, d. h. ob eben
irgend ein besonderer „Staat“ gegeben ist. Obwohl sich also das Gegebene
 „Staat schlechtweg“ klar bestimmen läßt, sind wir doch hinsichtlich
 der Beantwortung der Frage, ob zwischen besonderen Seelen
in besonderem Weltzeitpunkte eine „Staatsbeziehung“ besteht, auf bloße
„Wahrscheinlichkeit“ angewiesen, kommen über eine mehr oder weniger
große Ungewißheit nicht hinaus, und diese Ungewißheit 1äßt sich nun
einmal weder durch irgendwelche willkürliche Dichtungen beseitigen
noch auch durch irgendwelche flotten Redensarten, muß vielmehr von
jedem, der den Grund jener Ungewißheit einmal erkannt hat, hingenommen
werden. Allerdings können wir in zahlreichen Fällen „a posteriori“, d. h.
im Hinblicke auf besondere vergangene Ausübungen besonderer ursprünglicher
 Herrschermacht, mit Gewißheit sagen, daß in besonderen
vergangenen Weltzeitpunkten zwischen besonderen Seelen besondere
Staatsbeziehungen bestanden haben und können dann auch oft mit großer
Wahrscheinlichkeit, die an Gewißheit grenzen kann, feststellen, daß jene
„Staatsbeziehungen“ auch gegenwärtig noch bestehen und „voraussichtlich“
 auch noch für einen mehr oder weniger bestimmbaren Weltzeitraum
 bestehen werden. Wann. immer jemand das Urteil fällt, es bestehe
 zwischen besonderen Seelen eine besondere Staatsbeziehung, wird
er, will er sein Urteil rechtfertigen, bald zu der Einsicht gelangen, daß
er solches Urteil mit Gewißheit nur hinsichtlich vergangener Zeiträume,
jedoch bloß mit Ungewißheit hinsichtlich künftiger Zeiträume fällen kann,
mit einer Ungewißheit, die oft in Zeitpunkten starker politischer Bewegung
 nur mit einem „Vielleicht“ angemessen bezeichnet ist. Die
Tatsache aber, daß unser Wissen darum, ob in besonderem Zeitpunkte
zwischen besonderen Seelen eine Staatsbeziehung besteht, in zahlreichen
Fällen mit mehr oder weniger starken Zweifeln belastet ist und unumgänglich
 belastet sein muß, darf nicht etwa in dem Sinne aufgefaßt
werden, daß das Gegebene „Staat“ selbst eine „Fiktion“, ein bloßer
„Begriff“, ein bloßer „Idealtypus“ u. dgl. wäre. Denn selbstverständlich
            
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