Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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IX. Kapitel.

sind. „Staatsgegenstand“ nennen wir jene besondere Gehorsamkeit
besonderen Menschens, für welche ein Staat die Möglichkeit darstellt.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche wird aber mit dem Worte „Staat“
ein „Staat mit mehreren (vielen) Gegenständen“, also eine „Staatsmacht-Gesamtheit“
 bezeichnet, somit eine Gesamtheit von Lagen, in welcher
sich die Möglichkeiten von verschiedenartigen Gehorsamkeiten
finden. Bezeichnet nun das Wort „Staat“ im gewöhnlichen Sprachgebrauche
 einen „Staat mit mehreren Untertanen und mit mehreren
Gegenständen“, also eine (meist sehr umfangreiche) „Gesamtheit
künftig ausgeübter überlegener ursprünglicher Herrschermächte
 mit einem besonderen Inhaber“, so ist mit der Rede,
daß zwischen besonderen Seelen eine „Staatsbeziehung“ bestehe, eigentlich
 noch sehr wenig gesagt, da sich eine nähere Bestimmung erst aus der
Angabe des „ausübungsbereiten Staatsmachtinhabers‘“, der „Staatsuntertanen“
 und der „Staatsgegenstände“ ergeben würde. Solche nähere
Bestimmung ist aber hinsichtlich der Staatsuntertanen meist zwar nicht
unmöglich, aber „empirisch“ schwierig, während die „Gegenstände“
besonderen Staates wegen der Ungewißheit hinsichtlich des Umfanges
der bestehenden Staatsmacht nur mit Ungewißheit bestimmt werden
können, Deshalb nimmt man gewöhnlich die Zuflucht zu Bestimmungen,
mit denen man wenigstens eine „für praktische Zwecke“ genügende
Klarheit beschaffen will. Um die Untertanen innerhalb besonderen
Staates zu bestimmen, spricht man davon, daß jeder „Staat“ ein besonderes
 „Gebiet“ habe, womit‘ gemeint ist, daß Untertanen innerhalb
jenes besonderen Staates jene Menschen sind, die innerhalb besonderen
Raumes auf der Erdoberfläche „wohnen“, „sich aufhalten“ u. dgl. Indes
 bietet — wie nicht unerkannt geblieben ist — der „Begriff“ des
„Staatsgebietes“ gar keine ausreichende Bestimmung der „Untertanen“
besonderen Staates, da von solcher „Staatsmacht“, die man auf bestimmtes
 „Gebiet“ beschränken will, einerseits gewöhnlich auch zahlreiche
 Menschen außerhalb jenes Gebietes als „Untertanen“ betroffen
sind, z. B. die „im Auslande wohnenden inländischen Staatsbürger“,
während andererseits manche in jenem „Gebiete“ wohnenden Menschen
von jener Staatsmacht nicht betroffen sein müssen. Die Staatsgegenstände
werden gewöhnlich in „teleologischer“ Wendung als „Staatszwecke“,
als „Staatsaufgaben“ bezeichnet, In neuerer Zeit ist aber erkannt worden,
daß es keine wesentlichen „Zwecke“, „Aufgaben“ des „Staates“ gibt,
welche Erkenntnis sich ohne weiteres ergibt, wenn man das Gegebene
„Staat“ als „künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“
 fest im Auge behält, Denn „Herrschermacht‘“ ist jede Macht,
durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten zu veranlassen, und
jede solche Macht, gleichgültig, welches Verhalten kraft ihrer veranlaßt
werden kann, kann unter besonderen, bereits dargelegten Umständen
            
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