Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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x. Kapitel, |

Denn der „Messende“ mißt Etwas an Etwas, das er als’ „Richtlinie‘“
weiß, nicht aber ist jenes Etwas „Richtlinie“, weil an ihm gemessen wird.
Insoferne nun ein besonderes identisches Allgemeines, welches sich
in einer besonderen Richtlinie als identische wirkende oder grundlegende
Bedingung findet, einem besonderen Allgemeinen zugehört, das sich in
ainer durch Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten finden
kann, nennen wir das letztere Allgemeine „richtig“ in Beziehung zu
Besonderheiten jener identischen Wirkungen, welche in jener Richtlinie
aine spätere Stelle einnehmen als das identische Allgemeine jenes besonderen
 Aligemeinen. „Richtigkeit“ ist also nichts anderes als „Zusammengehörigkeit
 besonderen Allgemeinens als wirkender
oder grundlegender Bedingung mit der Erfüllung gewollter
Wirkung (oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten“, oder,
was dasselbe besagt, „besonderes Allgemeines in einer durch
Wollen bedingten Verkettung von Wirkenseinheiten, welches
identisches bedingendes Allgemeines aus der Richtlinie für
die Verwirklichung solchen Gewolltens zugehörig hat“. Hingegen
 ist „Unrichtigkeit“ nichts anderes als „Nicht-Zusammengehörigkeit
 besonderen Allgemeinens als wirkender oder grundlegender
 Bedingung mit der Erfüllung gewollter Wirkung
(oder gewollter Wirkungen) in einer durch jenes Wollen bedingten
 Verkettung von Wirkenseinheiten“. „Richtiges“ ist
also stets besonderes Allgemeines, welches als wirkende oder grundlegende
 Bedingung“ in einer durch Wollen bedingten Verkettung von
Wirkenseinheiten mit der Erfüllung besonderer in jenem Wollen gewollter
 Wirkung zusammengehört, „Unrichtiges“ hingegen ist besonderes
 Allgemeines, welches in einer durch Wollen bedingten Verkettung
 von Wirkenseinheiten die Erfüllung besonderer in diesem Wollen
gewollter Wirkung ausschließt. „Richtigkeit“ und „Unrichtigkeit‘“
sind also Beziehungsworte, da Etwas nur in einer durch Wollen bedingten
 Verkettung von Wirkenseinheiten in Beziehung zu der Erfüllung
 in jenem Wollen gewollter Wirkungen „richtig“ oder „unrichtig“
sein kann. Insbesondere darf „Richtigkeit“ nicht mit „Wahrheit“, „Unrichtigkeit“
 nicht mit „Unwahrheit“ verwechselt werden. Ein „Gedanke“
ist „wahr“ oder „unwahr“, je nachdem, ob das Gedachte sich so findet,
wie es gedacht ist, oder nicht. Ein „Urteil“ aber als „Gedankenausdruck‘,
kann. „richtig“ oder „unrichtig‘“ sein, je nachdem, ob es als wirkende
Bedingung mit der vom Urteilenden gewollten Veränderung einer
anderen Seele zusammengehört oder nicht. Spricht man auch von
einem „wahren“, bzw. von einem „unwahren“ Urteile, so kann nur die
„Wahrheit“, bzw. „Unwahrheit“ des durch jenes Urteil ausgedrückten
Gedankens gemeint sein.
            
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