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früher ein königlicher Beamter. Er ist angewiesen, dem ersten Finder
zwei Meers und das folgende dann für den König zuzumessen. So
z. B. heißt es in article XVII der High Peak Articles (p. io):
„We say the Custom of the Mine is such, that if any new
Rake or Vein be found (by the Grace of God) by any Miner or
other Persons, the first Finder must have two Mears 1 , and the
Barmaster the next for the king, according to the Custom of
the Mine; and the Miner every Mear after, so far as the Rake
or Vein will continue.“
Nach dem, was 1287 als uraltes Herkommen bekundet wurde,
erhielt der König noch ein Dreizehntel des Ausgebrachten und hatte
das Vorkaufsrecht 1 2 . Der Grundherr (Lord of the Soil) erhielt nur die
erste Schale Erz. Heute erhält er sowohl jenes Meer, welches einst
dem Könige zustand, als auch die erste Schale 3 , deren Abgabe nur
noch eine symbolische Bedeutung, nämlich die der vollendeten Besitz
ergreifung haben soll.
Nach allen Richtungen finden sich fernere Ähnlichkeiten mit dem
Recht der deutschen Bergordnungen und der für Vipaska, Massa, Igle-
sias. Insbesondere enthalten die Gewohnheiten noch Vorschriften über
das Kaduzierungsverfahren. Artikel XXVI der High Peak Articles
verpflichtet den Bergmeister, alle Woche einmal über das Königsfeld
zu gehen und darauf acht zu geben, daß die Gruben vorschriftsmäßig
abgebaut werden. Die, bei denen dies nicht der Fall ist, werden nach
einigen Wochen auflässig und dürfen alsdann vom Bergmeister, an wen
er will, verliehen werden. Auch hatten die Bergleute Holz- und Wasser
gerechtigkeiten, wie solche in Deutschland Vorkommen 4 .
Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter.
§ 21. Die vorbesprochenen Bergordnungen und Berggewohn
heiten Deutschlands und Britanniens haben metallischen Bergbau, nicht
Salinen zum Gegenstände. Fast stets von den letzteren und fast nie
von den ersteren sprechen die ältesten deutschen Urkunden, in welchen
der Bergwerke Erwähnung geschieht. Dies erklärt sich daraus, daß
1 Mear oder Meer, ein Raum, dessen Größe nach den verschiedenen Berg
gewohnheiten in der Länge 27 bis 32 Yards und je 14 Yards in der Höhe und
Breite beträgt. (Bainbridge p. 546.)
2 „Pettus“ nach Nasse S. 174.
3 Bainbridge p. 546.
* z. L. Article XI der High Peak Costums p. 8.