Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRUNG.

nach  dem  Steigen  oder  Fallen  der  absoluten  Zahl  der  im  Umlauf ­
  befindlichen  Assignaten.  Es  wurde  angenommen,  daß  die
Assignaten  bei  einer  Emission  von  2  Milliarden  auf  „Pari“
standen;  vermutlich  deshalb,  weil  vor  1789  sich  etwa  2  Milliarden ­
  livres  Hartgeld  ira  französischen  Geldverkehr  befunden
hatten,  und  damals  der  Verkehr  mit  Geld  „gesättigt“  war.  Bei
Steigerung  der  Assignatenzahl  um  je  500  Millionen  livres  sollten
die  Schulden  um  1 U  des  Hauptbetrags  erhöht,  bei  jeder  Verminderung ­
  um  500  Millionen  livres  jeweils  um  l U  vermindert
werden.
Konkret  ausgedrückt  heißt  das:  wer  bei  einem  Assignatenumlauf ­
  von  2  Milliarden  100  livres  schuldete,  mußte  bei  einem
Umlauf  von
2500  Millionen  livres  125  livres
3000  „  „  150  „
3500  „  „  175  „
usw.  zahlen  und  umgekehrt.  Eine  Vermehrung  oder  Verminderung ­
  unter  500  Millionen  livres  war  auf  die  Berechnung  der
geschuldeten  Summe  ohne  Einfluß.  Die  Tabelle  sollte  alle  2  Monate
ergänzt  werden.
Nach  Erlaß  des  Dekrets  sollten  einzelne  epizentrische
Zahlungen  noch  kurze  Zeit  zum  „Paristande“  geleistet  werden
können,  z.  B.  der  noch  nicht  fällige  Kaufpreis  von  schon  erworbenen ­
  Nationalgütern.  Im  übrigen  und  nach  dieser  Zeit
sollten  epizentrische  Zahlungen  >)  nur  nach  der  Tabelle  gemacht
werden  können.  Für  anepizentrische  Zahlungen  gab  das  Dekret,
folgende  Bestimmungen:  Von  den  parazentrischen  sollten  sich
nur  die  Mietzinsen  nach  der  Tabelle  regeln;  in  allen  übrigen
Fällen  des  parazentrischen  Verkehrs  war  der  Schuldner  rechtsgültig ­
  frei,  wenn  er  mit  Assignaten  nach  dem  Nominalbeträge ­
  zahlte.  Seine  apozentrischen  Zahlungen  wollte  der  Staat
einstweilen  nach  dem  Nominalbetrag,  später  wollte  er  einige
nach  der  Tabelle  leisten.  Als  erste  sollten  die  Staatsrentner
in  D/r  Jahren  an  die  Reihe  kommen;  die  Staatsbeamten
wurden  auf  später  vertröstet.

‘)  Ausnahmen  s.  Artikel  6  und  8.
            
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