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II. DIE PAPIEEGELDWÄHRUNG.
nach dem Steigen oder Fallen der absoluten Zahl der im Umlauf
befindlichen Assignaten. Es wurde angenommen, daß die
Assignaten bei einer Emission von 2 Milliarden auf „Pari“
standen; vermutlich deshalb, weil vor 1789 sich etwa 2 Milliarden
livres Hartgeld ira französischen Geldverkehr befunden
hatten, und damals der Verkehr mit Geld „gesättigt“ war. Bei
Steigerung der Assignatenzahl um je 500 Millionen livres sollten
die Schulden um 1 U des Hauptbetrags erhöht, bei jeder Verminderung
um 500 Millionen livres jeweils um l U vermindert
werden.
Konkret ausgedrückt heißt das: wer bei einem Assignatenumlauf
von 2 Milliarden 100 livres schuldete, mußte bei einem
Umlauf von
2500 Millionen livres 125 livres
3000 „ „ 150 „
3500 „ „ 175 „
usw. zahlen und umgekehrt. Eine Vermehrung oder Verminderung
unter 500 Millionen livres war auf die Berechnung der
geschuldeten Summe ohne Einfluß. Die Tabelle sollte alle 2 Monate
ergänzt werden.
Nach Erlaß des Dekrets sollten einzelne epizentrische
Zahlungen noch kurze Zeit zum „Paristande“ geleistet werden
können, z. B. der noch nicht fällige Kaufpreis von schon erworbenen
Nationalgütern. Im übrigen und nach dieser Zeit
sollten epizentrische Zahlungen >) nur nach der Tabelle gemacht
werden können. Für anepizentrische Zahlungen gab das Dekret,
folgende Bestimmungen: Von den parazentrischen sollten sich
nur die Mietzinsen nach der Tabelle regeln; in allen übrigen
Fällen des parazentrischen Verkehrs war der Schuldner rechtsgültig
frei, wenn er mit Assignaten nach dem Nominalbeträge
zahlte. Seine apozentrischen Zahlungen wollte der Staat
einstweilen nach dem Nominalbetrag, später wollte er einige
nach der Tabelle leisten. Als erste sollten die Staatsrentner
in D/r Jahren an die Reihe kommen; die Staatsbeamten
wurden auf später vertröstet.
‘) Ausnahmen s. Artikel 6 und 8.