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während der Dauer dieses Vertrages in Kraft
(s. unten).
Agraffen aus Perlmutter — nach Art. 215,
P. 1 (C. 87, Nr. 6372).
Galanterie- und Toilettensachen aus
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen
selbständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1;
dergleichen Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Aus
stattung zur Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94,
Nr. 14 637, P. 24).
Etuis für Gold- und Silbersachen aus
einfachem Material oder aus Seidenplüsch, bei denen die
Seide selbständiger Bestandteil ist und nicht nur zur Ver
zierung und Ausstattung dient — nach Art. 215, P 1 (C. 94,
Nr. 14 637, P. 25).
Plüschsäckchen (Ridiküle) mit vernickelter und
überhaupt metallener Einfassung — nach Art. 215, P. 1;
solche Säckchen nur aus Seidenstoff (Plüsch oder Sammet)
— nach dem Material des Stoffes (C. 94, Nr. 21 510, P. 7).
Seidene Toilettenkissen für Taschentücher
(Sachets), auf Karton mit Watte verfertigt — nach Art. 215,
P. 1 (C. 95, Nr. 574).
Galanteriesachen mit Verzierungen
aus Edelsteinen oder aus künstlichen, Edelsteine imitierenden
Steinen, wie auch echte und künstliche Edelsteine in Fassung,
ausser Gegenständen und Passung aus Edelmetallen — nach
Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 55).
Halbfabrikate aus Elfenbein, und zwar
Elfenbein und Mammutknochen in unbearbeiteten Platten,
Ringen u. a. — nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 57).
Erzeugnisse aus vegetabilischem
Material, das in Art. 64 genannt ist, mit Seide besetzt,,
unabhängig von der Quantität und Bedeutung der letzteren
— nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 58).
Vergl. botr. Galanterieartikel mit künstlichen,
Edelsteine imitierenden Steinen — unter Art. 67 (C. 99,
Nr. 11 997).
Aus rohen Per1muttermusehe1n aus
geschnittene Kreise werden gleich Plättchen und
ähnlichen Fabrikaten aus Perlmutter, die im P. 20 des C. 99,
Nr.6238 aufgeführt werden, nach Art. 215, P. 1, verzollt (G. 99,
Nr. 26 156).
In der Zollpraxis entstehen häufig Zweifel wegen der
Tarifierung von ausländischen Galanteriewaren aus
einfachen Stoffen mit unbedeutenden Verzierungen aus ver
silbertem Metall in Form von Flittern, Stückchen von Rausch
gold, kleinen Schnallen u. dergl., bei denen die Versilberung
mitunter so geringfügig ist, dass sie kaum noch mit Hilfe
chemischer Reagentien nachgewiesen werden kann. Gemäss
einer vom Finanzminister bestätigten Entscheidung der Tarif
kommission vom 31. Januarl902, Nr. 111, ist die Versilberung
der metallischen Teile als ein Moment zu erachten, das die
damit verzierten Galanteriewaren in den P. 1 des Art. 215