Metadata: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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während der Dauer dieses Vertrages in Kraft 
(s. unten). 
Agraffen aus Perlmutter — nach Art. 215, 
P. 1 (C. 87, Nr. 6372). 
Galanterie- und Toilettensachen aus 
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen 
selbständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1; 
dergleichen Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Aus 
stattung zur Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94, 
Nr. 14 637, P. 24). 
Etuis für Gold- und Silbersachen aus 
einfachem Material oder aus Seidenplüsch, bei denen die 
Seide selbständiger Bestandteil ist und nicht nur zur Ver 
zierung und Ausstattung dient — nach Art. 215, P 1 (C. 94, 
Nr. 14 637, P. 25). 
Plüschsäckchen (Ridiküle) mit vernickelter und 
überhaupt metallener Einfassung — nach Art. 215, P. 1; 
solche Säckchen nur aus Seidenstoff (Plüsch oder Sammet) 
— nach dem Material des Stoffes (C. 94, Nr. 21 510, P. 7). 
Seidene Toilettenkissen für Taschentücher 
(Sachets), auf Karton mit Watte verfertigt — nach Art. 215, 
P. 1 (C. 95, Nr. 574). 
Galanteriesachen mit Verzierungen 
aus Edelsteinen oder aus künstlichen, Edelsteine imitierenden 
Steinen, wie auch echte und künstliche Edelsteine in Fassung, 
ausser Gegenständen und Passung aus Edelmetallen — nach 
Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 55). 
Halbfabrikate aus Elfenbein, und zwar 
Elfenbein und Mammutknochen in unbearbeiteten Platten, 
Ringen u. a. — nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 57). 
Erzeugnisse aus vegetabilischem 
Material, das in Art. 64 genannt ist, mit Seide besetzt,, 
unabhängig von der Quantität und Bedeutung der letzteren 
— nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 58). 
Vergl. botr. Galanterieartikel mit künstlichen, 
Edelsteine imitierenden Steinen — unter Art. 67 (C. 99, 
Nr. 11 997). 
Aus rohen Per1muttermusehe1n aus 
geschnittene Kreise werden gleich Plättchen und 
ähnlichen Fabrikaten aus Perlmutter, die im P. 20 des C. 99, 
Nr.6238 aufgeführt werden, nach Art. 215, P. 1, verzollt (G. 99, 
Nr. 26 156). 
In der Zollpraxis entstehen häufig Zweifel wegen der 
Tarifierung von ausländischen Galanteriewaren aus 
einfachen Stoffen mit unbedeutenden Verzierungen aus ver 
silbertem Metall in Form von Flittern, Stückchen von Rausch 
gold, kleinen Schnallen u. dergl., bei denen die Versilberung 
mitunter so geringfügig ist, dass sie kaum noch mit Hilfe 
chemischer Reagentien nachgewiesen werden kann. Gemäss 
einer vom Finanzminister bestätigten Entscheidung der Tarif 
kommission vom 31. Januarl902, Nr. 111, ist die Versilberung 
der metallischen Teile als ein Moment zu erachten, das die 
damit verzierten Galanteriewaren in den P. 1 des Art. 215
	        
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