276 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
Die Handwerker streben, seitdem eine stärkere Entwicklung
des städtischen Lebens zu beobachten ist!), danach, für die Ge-
nossen ihres speziellen Gewerbes einen Zwangsverband her-
zustellen: derjenige, welcher in der Stadt ein bestimmtes Ge-
werbe betreiben will, muß, um dies ausüben zu können, der
Zunft beitreten. Die Durchführung des Beitrittszwangs liegt,
da es sich um Maßregeln gegenüber Nichtgenosssen handelt,
wesentlich in der Hand von Organen des Stadtherrn oder der
Stadtgemeinde; die Zunst hat an der tatsächlichen Vollziehung
im allgemeinen nur einen bescheidneren Anteil, mit zeitlicher
und örtlicher Mannigfaltigkeit?). Aber jedenfalls wird der Bei-
trittszwang zugunsten der Zunft ausgeübt. Insofern ist der
Beitrittszwang eine Institution, die sie ihr eigen nennen darf.
Richtig ist andererseits, daß der Zunftzwang als bloßer
Beitrittszwang lediglich formale Bedeutung hat, nur Mittel
zum Zweck oder unmittelbarer Zweck ist, an den sich mittelbar
andere Zwecke anschließen, oder durch den sie verwirtlicht werden
verbände der Stadt Hildesheim im Mittelalter (Münstersche Disssert.
v. 1905) S. 72 ff.; O. Fecht, Die Gewerbe der Stadt Zürich im Mit-
telalter (Freiburger Dissert. v. 1909) S.. 43 ff.; H. Z. 91, S. 447;
114, S. 163 ff.; 115, S. 134; Hübner, Privatrecht S. 117; Th. Neu-
bauer a. a. O. S. 536. Für die ganze Zahl der ältesten Zünfte hat
die Existenz des Zunftzwangs Croon, Zur Entstehung des Zunft-
wesens, nachgewiesen (vgl. dazu H. v. Lösch, Korrespondenzblatt
der Westdeutschen Zeitschrift 1902, S. 78ff.).
1) In der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts treten die deut-
schen Städte zum erstenmal im politischen Leben hervor, und zum
mindesten seit dieser Zeit kennt Deutschland Zünfte. Für Köln siehe
den interessanten Nachweis bei v. Lösch S. 48. Zunftbriefe liegen
erst seit dem 12. Jahrhundert vor (abgesehen von der oben S. 270
Anm. 1 erwähnten Weberurkunde v. 1099). Aber in der Mehrzahl
der Fälle darf man den Hünften, von denen die Zunftbriefe handeln,
ein höheres Alter zuschreiben als diesen, da die Urkunden nicht selten
schon bestehenden Zünften erteilt werden, zum Teil auch direkt von
einem höheren Alter der betreffenden Zunft sprechen (vgl. z. B. Keut-
gen, Urkunden S. 360, Nr. 266). Über die Anfänge der Freiburger
Zünfte s. F. Beyerle, Untersuchungen zur Gesch. des älteren Stadt-
rechts von Freiburg i. B. und Villingen S. 131 t.
2) Beispiele s. Gierke I, S. 361; v. Lösch S. 89; Fecht S. 44 f.