Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 41.
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Begründung ferner hervorgehoben wird, daß die freiwilligen Nachzahlungen
nicht dazu dienen sollen, den Rentenanspruch bei nahe bevorstehender Jnvali-
disirung zu erwerben, weil alsdann der Betreffende durch ein einfaches Rechen
exempel feststellen würde, ob die Nachzahlung im Verhältniß zu dem Renten-
bctrage, den er sich dadurch sichere, finanziell günstig sei, und weil er die
Nachzahlung zum Nachtheil der Versicherungsanstalt nur dann leisten wurde,
wenn er durch dieselbe einen VermögenSvortheil erwerben würde, so ergiebt
sich hieraus unzweideutig, daß der Gesetzgeber eineNachzahlung nach dem
Eintritt der Invalidität keinenfalls hat zulassen wollen.
Ueberdies würde eine in dieser Weise fortgesetzte Versicherung, wie bereits
in der Revisionsentscheidung 146 (s. Anm. Ill 29 Ş. 127) dargethan ist, gegen
den Grundsatz verstoßen, daß Niemand von der Versicherung erfaßt sein kann,
wenn das Ereigniß, gegen dessen wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung
sich richtet, bereits eingetreten ist. Denn die reichsgesetzliche Versicherung
gegen Invalidität und Alter ist eine einheitliche, und Derjenige,
der vermöge eingetretener Erwerbsunfähigkeit außer Stande ist,
die Versicherung'gegen Invalidität und damit den offenbar wesent
lichen Theil des Versicherungsoerhältnisses fortzusetzen, kann auch
an der Altersversicherung nicht mehr Theil nehmen."
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 197 (Anm. III 39 S. 138) und Rev.Entsch.
Nr. 255 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103).
4: „Empfänger von Invalidenrente." DenAusschluß derselben von
der Versicherungspflicht leitet der zweite Satz des zweiten Absatzes von §. 4
des I. u. A.V.G. mit den Worten „dasselbe gilt" ein, welche Worte nach
ihrer Stellung im Paragraphen auf das im ersten Satze desselben Absatzes Ge-
sagte bezogen werden müßten. Es gäbe das keinen Sinn. Aus der Ent
stehungsgeschichte des Paragraphen (vergl. Anm. III 29 S. 124) erhellt, daß
die Worte auf das im ersten Absätze Gesagte haben bezogen werden sollen,
und es ist an keiner Stelle zu Tage getreten, daß durch die erst in der dritten
Lesung des Gesetzes im Reichstage vorgenommene Einschiebung derjenigen
Bestimmung, die jetzt als erster Satz im zweiten Absätze steht, dieser Sinn der
Worte „dasselbe gilt" hat verändert werden sollen. In Anm. III 29 bis 30
S. 124 ff. ist untersucht, ob darum die im ersten Satze enthaltenen Worte „die
Versicherungspflicht tritt nicht ein" einen anderen als den der Wort
bedeutung entsprechenden Sinn erhalten haben. Einerlei aber, wie diese Frage
entschieden wird, ist daran festzuhalten, daß die Worte „dasselbe gilt" ihre
ursprüngliche Bedeutung bewahrt haben, die nämlich, daß das im ersten Ab-
satze des §. 4, nicht aber das im ersten Satze vom zweiten Absätze über die
Versicherungspflicht Gesagte auch auf die Empfänger von Invalidenrenten zur
Anwendung gebracht werden soll. ^ 4 „ , 14
Auch dadurch, daß Empfänger von Invalidenrente Arbeit gegen Lohn
verrichten, werden sie nicht versicherungspflichtig. Dieser Umstand ist zwar von
Einfluß dafür, ob die Invalidenrente wieder zu entziehen ist (§. 88 des I. u.
A.V.G.); so lange dies aber nicht geschehen ist, bleibt der Empfänger von
Invalidenrente, auch wenn er Lohnarbeit ausführt, von der Versicherungs
pflicht befreit. (Anders liegt die Sache wegen der Empfänger von Alters-
rente. Vergl. Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 26. Mai 1891
Nr. 27 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148 —).
Empfänger von Invalidenrente sind, weil der Zustand, gegen den sie
versichert sein sollten, bereits eingetreten ist, auch nicht berechtigt, die Ver
sicherung freiwillig fortzusetzen, haben daran aber auch kein Interesse, da ihnen
die Zeit, während deren sie Invalidenrente beziehen, in dem Falle, daß ihnen
die Rente wegen Veränderung in ihren Erwerbsverhältnissen entzogen ist und
sie ihnen später von Neuem zugebilligt wird, als Krankheitszeit ebenso ange
rechnet wird, als wenn sie die Versicherung freiwillig fortgesetzt hätten, und