712 IV. Offentliches Recht.
der drei Selbstverwaltungsbehörden im Instanzenzuge ergänzt werden könne, daß aber
nur bei einem zustimmenden Beschlusse des Provinzialrats der König die Befugnis haben
jollte, die Zwangsvereinigung auszusprechen. Diesem Standpunkte hat sich die Regierung
nach anfänglichem Widerstande mit der Maßgabe akkommodiert, daß gegen den ablehnenden
Beschluß des Provinzialrats dem Oberpräfidenten die Anrufung des Staatsministeriums
zestattet sein soll, so daß äußerstenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten und der
drei Selbstverwaltungsbehörden, sofern der König dem Beschlusse des Staatsministeriums
zeitritt, ein Zwang geübt werden kann. Zu kLiner Verminderung der Gutsbezirke im
zroßen Stile, wie sie beabsichtigt war, hat es demgemäß nicht kommen können. An
eine gänzliche Aufhebung, wie sie von der Doktrin postuliert zu werden pflegt, hat die
Regierung nie gedacht. Man versuche es doch einmal, Gutsbezirke von 8000 Morgen in
Gemeinden von 800 Morgen einzuverleiben, ohne entweder durch das dem Gutsbesitzer
nach seinen Leistungen einzuräumende Stimmrecht jedes Gemeindeleben zu untergraben
oder aber das Privateigentum in die äußerste Gefahr zu bringen; denn so sehr auch
ꝛin sozialistisches Element jedem Staate und jeder Gemeinde nmanent ist, so führt
doch dessen Übertreibung zum Kommunismus. So groß die Anomalie der Gutsbezirke
st, so findet doch das Gemeindeprinzip da seine Grenze, wo die Elemente zu einer
Bemeindebildung fehlen; dazu gehört aber das Nebeneinanderwohnen mehrerer, wenn
zuch in ungleicher, so doch in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Befindlichen.
4. Die Zweckverbände.
Als Verbände zwischen dem Kreise und den Einzelgemeinden oder Gutsbezirken
ommen nach 8 128 ff. der neuen östlichen Landgemeindeordnung Zweckverbände in
Betracht, Verbindungen von nachbarlich gelegenen Gemeinden und Gutsbezirken behufs
gemeinsamer Wahrnehmung von kommunalen Angelegenheiten: Armen-, Wege—, Schul⸗,
Spritzens, Hebammenverbaͤnde. Sie haben jedoch keine Korporationsrechte, auch kein
Besteuerungsrecht, vielmehr sind sie Sozietäten mit Matrikularbeiträgen, deren Höhe
nicht auf Majoritätsbeschlüssen, sondern auf gegenseitiger Verständigung beruht. Die
Regierung hatte sich in ihrem Entwurfe darauf gesteift, daß auch ohne den Willen der
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke, also zwangsweise, und zwar nicht durch Gesetz,
sondern durch königlichen Erlaß solche Bildungen sollten erfolgen können. Nach der
Landgemeindeordnung felbst ist jedoch das Verfahren bei der Bildung dieser Zweckverbände
n derselben Weise geordnet worden wie bei der Neubildung von Gemeinden und
Gutsbezirken.
Zweites Rapitel. England!.
I. Das Central Government.
Als der spätere Oberpräsident v. Vincke in den Jahren 1800 und 1807 die
englische Verwaltungsorganisation an der Quelle studiert hatte, war ihm ganz besonders
der leise und einfache, doch aber feste und kraftige Gang der Staatsmaschine ohne sicht—
Für die älteren Zustände ist noch heute trotz ihrer Kürze maßgebend die „Darstellung
der inneren Verwaltung Froßbritanniens vom Freiherrn v. Vincke“, die 1807 niedergeschrieben,
uerst 1815 von Niebuhr. dann 1848 von dessen Sohne herausgegeben wurde. vas große
Werk von Gneist, an Bewältigung eines ungeheuren Materials und In Gedantenarben seines⸗
Jeichen suchend, bietet auf breiter historischer Grundlage eine syftematische Darstellung des ge⸗
samten englischen Staats— und Verwaltungsrechts in einer Vollendung, wie sie von engüͤschen Be⸗
arbeitern nicht einmal erstrebt worden ist. Das Gneistsche Werk erschien zuerst unter dem Gesamt⸗
titel: „Das heutige englische Verfafsungs- und Verwalkungsrecht“ in zwe Teilen, von denen der
rste „Geschichte und Organismus der Nemter 1857, der zweite „Geschichte und Organismus der
Lommunalverwaliung 1859 ausgegeben wurde; die zweite Auflage hat' dann den Gesamttitel auf⸗
gegeben und jeden der beiben Teile selbständig, aber nunmehr in je zwei Bänden, erscheinen lassen,
es erschien auerst 1868 die Geschichle und heutige Gestalt der enalischen Kommunglverfafsung oder