Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

712 IV. Offentliches Recht. 
der drei Selbstverwaltungsbehörden im Instanzenzuge ergänzt werden könne, daß aber 
nur bei einem zustimmenden Beschlusse des Provinzialrats der König die Befugnis haben 
jollte, die Zwangsvereinigung auszusprechen. Diesem Standpunkte hat sich die Regierung 
nach anfänglichem Widerstande mit der Maßgabe akkommodiert, daß gegen den ablehnenden 
Beschluß des Provinzialrats dem Oberpräfidenten die Anrufung des Staatsministeriums 
zestattet sein soll, so daß äußerstenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten und der 
drei Selbstverwaltungsbehörden, sofern der König dem Beschlusse des Staatsministeriums 
zeitritt, ein Zwang geübt werden kann. Zu kLiner Verminderung der Gutsbezirke im 
zroßen Stile, wie sie beabsichtigt war, hat es demgemäß nicht kommen können. An 
eine gänzliche Aufhebung, wie sie von der Doktrin postuliert zu werden pflegt, hat die 
Regierung nie gedacht. Man versuche es doch einmal, Gutsbezirke von 8000 Morgen in 
Gemeinden von 800 Morgen einzuverleiben, ohne entweder durch das dem Gutsbesitzer 
nach seinen Leistungen einzuräumende Stimmrecht jedes Gemeindeleben zu untergraben 
oder aber das Privateigentum in die äußerste Gefahr zu bringen; denn so sehr auch 
ꝛin sozialistisches Element jedem Staate und jeder Gemeinde nmanent ist, so führt 
doch dessen Übertreibung zum Kommunismus. So groß die Anomalie der Gutsbezirke 
st, so findet doch das Gemeindeprinzip da seine Grenze, wo die Elemente zu einer 
Bemeindebildung fehlen; dazu gehört aber das Nebeneinanderwohnen mehrerer, wenn 
zuch in ungleicher, so doch in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Befindlichen. 
4. Die Zweckverbände. 
Als Verbände zwischen dem Kreise und den Einzelgemeinden oder Gutsbezirken 
ommen nach 8 128 ff. der neuen östlichen Landgemeindeordnung Zweckverbände in 
Betracht, Verbindungen von nachbarlich gelegenen Gemeinden und Gutsbezirken behufs 
gemeinsamer Wahrnehmung von kommunalen Angelegenheiten: Armen-, Wege—, Schul⸗, 
Spritzens, Hebammenverbaͤnde. Sie haben jedoch keine Korporationsrechte, auch kein 
Besteuerungsrecht, vielmehr sind sie Sozietäten mit Matrikularbeiträgen, deren Höhe 
nicht auf Majoritätsbeschlüssen, sondern auf gegenseitiger Verständigung beruht. Die 
Regierung hatte sich in ihrem Entwurfe darauf gesteift, daß auch ohne den Willen der 
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke, also zwangsweise, und zwar nicht durch Gesetz, 
sondern durch königlichen Erlaß solche Bildungen sollten erfolgen können. Nach der 
Landgemeindeordnung felbst ist jedoch das Verfahren bei der Bildung dieser Zweckverbände 
n derselben Weise geordnet worden wie bei der Neubildung von Gemeinden und 
Gutsbezirken. 
Zweites Rapitel. England!. 
I. Das Central Government. 
Als der spätere Oberpräsident v. Vincke in den Jahren 1800 und 1807 die 
englische Verwaltungsorganisation an der Quelle studiert hatte, war ihm ganz besonders 
der leise und einfache, doch aber feste und kraftige Gang der Staatsmaschine ohne sicht— 
Für die älteren Zustände ist noch heute trotz ihrer Kürze maßgebend die „Darstellung 
der inneren Verwaltung Froßbritanniens vom Freiherrn v. Vincke“, die 1807 niedergeschrieben, 
uerst 1815 von Niebuhr. dann 1848 von dessen Sohne herausgegeben wurde. vas große 
Werk von Gneist, an Bewältigung eines ungeheuren Materials und In Gedantenarben seines⸗ 
Jeichen suchend, bietet auf breiter historischer Grundlage eine syftematische Darstellung des ge⸗ 
samten englischen Staats— und Verwaltungsrechts in einer Vollendung, wie sie von engüͤschen Be⸗ 
arbeitern nicht einmal erstrebt worden ist. Das Gneistsche Werk erschien zuerst unter dem Gesamt⸗ 
titel: „Das heutige englische Verfafsungs- und Verwalkungsrecht“ in zwe Teilen, von denen der 
rste „Geschichte und Organismus der Nemter 1857, der zweite „Geschichte und Organismus der 
Lommunalverwaliung 1859 ausgegeben wurde; die zweite Auflage hat' dann den Gesamttitel auf⸗ 
gegeben und jeden der beiben Teile selbständig, aber nunmehr in je zwei Bänden, erscheinen lassen, 
es erschien auerst 1868 die Geschichle und heutige Gestalt der enalischen Kommunglverfafsung oder
	        
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