Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 713 
bare Einwirkung der Regierungsgewalt“ aufgefallen. „Da gibt es keine Ministerial— 
divisionen und Bureaus oder General- und Landesdirektorien, keine Ober⸗ und 
Unterpräfekten, Regierungs- oder Kammerkollegien, keine Bürgermeister und Rat 
oder Maires und Munizipalitäten in jeder städtischen oder ländlichen Gemeinde, keine 
Land- und Steuerräte, keine Gendarmerie oder Polizeikommissäre, fast gar keine sicht— 
baren Regierungsbeamte, Personen, die aus dem Regieren ein eigentliches Geschäft und 
Gewerbe machen und sich handwerksmäßig darauf vorbereiten.“ Aber er hatte voch auch 
die Rückseite der Medaille gesehen und Zustände gefunden, „an denen wohl manches zu 
tadeln wäre: ausgedehnte wüste Gemeinheiten, Armengesetze und Einrichtungen, welche 
nur darauf berechnet scheinen, alle Menschen arm zu machen, keine öffentlichen Unterrichts- 
anstalten, keine Medizinalpolizei, mangelhafte Vorbeugungsmaßregeln gegen Lebens- und 
Eigentumsgefahr u. s. w.“. 
Von der gesamten inneren Verwaltung gab es im damaligen England nur jene 
negative Tätigkeit, die sich darauf beschränkte, Gefahren und Nachteile abzuwenden, nicht 
aber irgend welche Wohlfahrtspflege, weder seitens des Staates noch der Kommunen; für 
Chausseen, Kanäle, Brücken, Hafenanstalten, Verbesserungen der Flußschiffahrt verließ man 
sich auf die Privatinitiative, während für anderes, wie namentlich für das Unterrichts- 
wesen überhaupt nicht gesorgt wurde. Wie sehr selbst jene negative Verwaltungstätigkeit 
(Polizei) damals noch im argen lag, hat Vincke im weiteren Verlauf seiner Darstellung 
gerade an der Gesundheitspolizei nachgewiesen, aus der später die Neubildung der eng— 
lischen inneren Verwaltung erwachsen sollte. Wie lange hat es auch da noch gedauert, 
bis den shopkeéepers das schändliche Handwerk gelegt wurde, den Arbeiterftand durch 
gefälschte Nahrungs- und Genußmittel zu vergiften. 
Soweit aber eine innere Verwaltung in diesem negativem Sinne damals schon 
vorhanden war, hat es auch damals schon Zentralbehörden dafür gegeben. Eine solche 
war vor allem das Parlament. Das Wesen der englischen Verfassung besteht bekanntlich 
nicht in einer gänzlichen Trennung, sondern in einer gänzlichen Verschmelzung der Ge— 
walten in der Weise, daß das Parlament, tatsächlich das Unterhaus, der aällein ent— 
scheidende Faktor ist. Schon damals hat das Parlament durch Verfügungen im Einzel— 
das delfgovernment“, sodann 1867 „Das englische Verwaltungsrecht mit Einschluß des Heeres, der 
Gerichte und der Kirche, geschichtlich und in zwei Bänden, als „Geschichte des englischen 
Verwaltungsrechts“ und Das heutige englische Berwaltungsrecht“; der erfte der beiden Teile it 18071 
in dritter Äuflage erschienen, aber nunmehr wieder nur in einem wenn auch sehr starken Bande und 
unter dem veränderten Titel: „Selfgovernment, Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in 
England“; eine „Englische Verfassungsgeschichte ist 1882 in einem fiarken Bande gefolgt, den Schluß 
bildet Das englische Verwallungsregt der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen Verwaltungs— 
ystemen⸗, Band J1883. Reben Gneist verdient aber jetzt die vollste Beachtung Redlich, „Eng— 
lische Lolalverwaltung“, Leipzig 1801, S. XI, 888. Redlich hat sich das große Verdienst er⸗ 
worben, die neuere Gesetzgebuͤng, die bei Gneist nicht zu ihrem vollen Rechte gekommen war, 
übrigens ihren vollen Abschluß auch erft in dessen letzten Lebensjahren erreicht hat, in musterhafter 
Weise zur Darstellung zu bringen; der Vorwurf eün Weitläufigkeit wäre bei der unsymmetrischen 
Beschaffenheit der englüschen Gesetzgebung, die nur selten Generalisationen gestattet, unzutreffend; auch 
mit der Bekämpfung gewifser Gñsistscher Lieblingsvorstellungen hat er im großen und ganzen recht, 
wobei jedoch nicht übersehen werden darf, daß diese Theorien weder von der ieeh noch von 
der Praxis jemals in complexu rezipiert, vielmehr, sei es stillschweigend oder, wenn fich die Gelegen⸗ 
heit dazu bot, ausdrückich, abgelehnt worden sind, z. B. von mir in dem Gutachten über Kommunal— 
besteuerung (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 1877 S. 86ff.); übrigens verfällt doch auch 
Redlich in denselben Fehler wie Gueist, indem auch er stark idealisiert, wie es denn seit Montes— 
Juiieu den kontinentalen Gelehrten unmöglich zu sein scheint, anders als idealisierend über England 
zu schreiben; während aber Gneist den älteren Typus der Selbstverwaltung üher Gebühr gepriesen 
und die Ansäte zu deren Umgestaltung schlechthin für unorganisch erklärt hat, huldigt Redlich 
Anem ebensonkriliklosen Optimismus hinsichtlich der modernen Selbstverwältung; und während 
Eneist die deutschen Zustände, namentlich die preußischen, nur allzusehr herangezogen hat, werden 
iese von Redlich gänzlich ignoriert. Zu erwähnen sind noch Vauthiser (Belgier) Le gouverne— 
ment local de l'Angléterre, Paris 18965. Arminjon, L'adminisstration locale de lAngleterre, 
Paris 1808. Aus dur englischen Literatur wären allenfalls die Schriften über Local Government 
don Chalmers 1888 und von Odgers 1899 hervorzuheben, jene vor, diese nach den Reformen der 
Jahre 1888 und 1804 viese ige tlich aur die eite Rlage bon jener
	        
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