Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

710 IV. ffentliches Recht. 
Vorstandschaft haftete in früherer Zeit im Osten vielfach an dem Besitze eines länd— 
ichen Grundstücks, des sogenannten Schulzenguts, so daß also die Verbindung obrigkeit— 
icher Rechte mit dem Grundeigentum bis in die unterste Stufe der Verwaltung hinein 
iich erstreckte. Von einer eigentlichen Erblichkeit war übrigens insofern keine Rede, als 
diese Erb- und Lehnschulzengüter frei verkäuflich und tatsächlich mehr im Handel waren 
als selbst Rittergüter; die Erbschulzen waren oft zugezogene Städter. In der großen 
Mehrzahl der Fäͤlle erfolgte die Bestellung der Schulzen durch die Gutsherrschaft unter 
Konkurrenz des Staats, aber unter Ausschluß jeder formellen Gemeindeberechtigung; weil 
eben der Schulze in Gemäßheit der früheren Auffassung, die wieder den realen Ver— 
hältnissen und insbesondere dem unentwickelten Zustande des Kommunalwesens der Land— 
zemeinden vollständig entsprach, zunächst als Organ der obrigkeitlichen Gewalt und erst 
in zweiter Linie als Organ der Kommunalverwaltung betrachtet wurde, auch außerdem 
ie obrigkeitliche Gewalt eine weitgehende Vormundschaft über die Kommunalverwaltung 
ausübte. Nur ganz selten endlich stand der Gemeinde ein Wahlrecht zu. Die neue 
Kreisordnung hat nicht bloß das Justitut der Erbschulzen gänzlich abgeschafft, sondern 
auch für die Bestellung der Gemeindevorsteher in Berücksichtigung ihrer Doppelstellung 
eine Konkurrenz von Gemeinde und Obrigkeit eingeführt, welche letztere nach Wegfall 
der obrigkeitlichen Gewalt der Rittergüter als eine Lein staatliche erscheint. Dabei wird 
die kommunale Stellung der Gemeindevorsteher als die Hauptsache betrachtet, so daß 
der Gemeindeversammlung bezw. Vertretung ein Wahlrecht eingeräumt ist. Diese 
Wahl kann aber nur auf stimmberechtigte Gemeindemitglieder fallen. Sie erfolgt 
auf sechs Jahre; die neue Landgemeindeordnung hat jedoch, im Anschluß an den 
Regierungsentwurf zur Kreisordnung, nach dreijähriger Amtsdauer eine Wahl auf 
veitere neun Jahre zugelassen. Die Wahl bedarf der Bestätigung, die aber nicht 
aach dem ursprünglichen Beschlusse des Abgeordnetenhauses dem Kreisausschusse, 
ondern nach Anhörung des Amtsvorstehers dem Landrate gebührt, der nur in dem 
Falle der Nichtbestätigung an die Zustimmung des Kreisausschusses gebunden ist 
die Regierung hatte ursprünglich nur ein Gutachten zugelassen), ohne daß die Nicht⸗ 
bestätigung von bestimmten Gründen abhängig gemacht und ohne daß die Grunde den 
zeteiligten Gemeinden schriftlich mitgeteilt werden müßten, wie solches alles das Ab⸗ 
geordnetenhaus ursprünglich verlangt hatte. — In analoger Weise werden die Gemeinde— 
vorsteher in Westfalen, Hannover, Schleswig- Holstein und Hessen⸗Nassau und jetzt 
zuch in der Rheinprovinz von den Gemeinden gewählt und von den Landräten nach 
Maßgabe der Bestimmungen der östlichen Kreisordnung bestätigt, während bisher die 
Bestellung der Gemeindevorsteher in der Rheinprovinz aus den Mitgliedern des Ge— 
meinderats durch den Landrat auf gutachtlichen Vorschlag des gleichfalls ernannten Bürger⸗ 
meisters erfolgte. — Hessen-Nassau weicht infofern ab, als dort der Gemeindevorstand ent⸗ 
weder der Buͤrgermeister oder ein Kollegium ist. Als Kollegium soll der Gemeinde— 
borstand generell in Gemeinden über 500 Einwohner und auf Grund eines Ortsstatuts 
auch in kleineren Gemeinden gebildet werden. Die Gemeinderate bestehen alsdann aus 
dem Bürgermeister, einem Beigeordneten und drei bis fünf Schöffen; jedoch kann auf 
Antrag der Gemeindeverordneten nach zweimaliger Beratung mit Genehmigung des 
Kreisausschusses davon abgesehen werden. Die Wahl des Bürgermeisters und Bei— 
geordneten erfolgt bei kollegialischem Gemeindevorstande gemeinsen, durch Gemeinderat 
und Gemeindevertretung. 
3. Die Gutsbezirke. 
In allen Landesteilen mit Ausnahme der Rheinprovinz! und des Regierungs⸗ 
bezirks Wiesbaden gibt es neben den Landgemeinden selbständige Gutsbezirke von sehr 
herschiedener Zahl und Bedeutung. In Westfalen nur ganz vereinzelt, im Regierungs— 
In der Begründung der Kreis- und Provinzialordnung für die Rheinprovinz (1887) heißt 
s freilich zu F 2i:Der Veariff des Gutabeattta der rheinischen Gemeindeverfaffung unbekannt:
	        
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