thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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L. Zivilrecht. 
seiner politischen Tätigkeit weder imponierend noch anziehend. Er war feig, treulos, 
hinterlistig, grausam, habsüchtig, eitel, frömmelnd, nie setzte er seine Person ein, weder 
bei inneren AÄufständen noch bei äußeren Kriegen; seine Erfolge verdankte er lediglich 
seinen Feldherren Belisar und Narses, gegen die er dann doch wieder argwöhnisch 
und undankbar war. Größere persönliche Bedeutung wird man ihm bei seiner gesetz— 
geberischen Tätigkeit zusprechen können, da er dazu durch Studium und Staatsdienst vor— 
ereitet war und offenbar seine Hauptpläne schon von daher mit auf den Thron brachte. 
Das Hauptverdienst in der weiteren Durchführung hat zwar auch hier wohl sein Justiz— 
minister Tribonianus, ein Pamphylier, der ein bedeutendes Talent gewesen sein muß 
und dabei von seinen Zeitgenossen als ein menschenfreundlicher, freidenkender, liebens⸗ 
würdiger und witziger Mann geschildert wird, freilich zugleich auch als habsüchtig und 
gewissenlos .. 
Die Bedeutung der legislativen Tätigkeit beider besteht nun keineswegs bloß in 
der Bewerkstelligung der großen Sammlungen, sondern ebensosehr auch in den mehr als 
300 neuen Gesetzen, wodurch die lange vernachlässigte römische Rechtsentwicklung jetzt in 
kurzer Zeit in einer Menge der wichtigsten Puͤnkte erst zu dem nötigen oder wenigstens 
möglichen Abschlusse gebracht wurde. Zwar hätte eigentlich noch viel mehr geschehen sollen, 
und auch alle jene Gesetze leiden an den oben besprochenen Mängeln der späteren Kaiser⸗ 
zesetzgebung, uͤnklarer Erkenntnis der Aufgabe und mangelhafter Lösung, namentlich in 
lechnischer Beziehung, allein im ganzen und wesentlichen haben sie doch meistens die rechte 
Richtung und übertreffen jedenfalls weit die ganze voraufgehende Gesetzgebung seit 
Konstantin. 
g 70. Der Verlauf der Justinianischen Gesetzgebung ist im einzelnen 
folgender: 
Der alte Koder. Die eigenen Erfahrungen, die Justinian im Staats⸗ 
dienste über den trostlosen Zustand der Rechtsquellen gemacht hatte, hatten offenbar den 
Plan in ihm erweckt, als Kaiser durchgreifende Reformen darin vorzunehmen. Schon 
wenige Monate nach Justins Tode fing er damit an. Das erste war eine neue Samm— 
lung der Konstitutionen, unter Vereinigung der drei bisherigen Codices zu einem, so daß 
ihre Geltung aufhören sollte, Beseitigung des Veralteten, Hinzunahme der neuen Gesetze, 
besserer Anordnung des Ganzen; Wiederholungen sollten vermieden, Widersprüche beseitigt, 
nach Klarheit und Kürze gestrebt werden. Am 15. Februar 528 wurde eine Kommission 
hon Beamten, 2 Adodkaten und 1 Professor eingesetzt; den Vorsitz führte der Erquästor 
Johannes; Tribonian gehörte der Kommission an: er hatte eine hervorragende 
Stellung (magisteris dignitas) unter den agentes in rebus (28 61). In einem Jahre 
war das Werd fertig und wurde am 7. April 829 publiziert mit Gesetzeskraft vom 16. 
(e. Summam reip.) Durch die Revision vom Jahre 534 ist es wieder aufgehoben und 
daher auch nicht auf uns gekommen. Nur die beiden Gesetze, wodurch es anbefohlen und 
publiziert wurde, sind auch dem neuen Koder vorne vorgesetzt. 
2. Die fünfzig Dezisionen. Die zweite Aufgabe, die Sammlung und 
Sichtung des ius, war ungleich schwieriger. Justinian sah ein, daß zur Beseitigung der 
Streitfragen unter den alten Juristen das Abzählungsprinzip des Ziriergesetzes nicht 
ausreichte, sondern selbständige Entscheidungen notig waren, und daß auch eine Menge 
von Resten abgestorbener Institutionen vollständig beseitigt werden mußte, ehe man das 
mit Erfolg bearbeiten konnte; so z. B. die Ünterschiede von res maneipi und nee 
vsüber Justinians Charakter und Regierung s. Ranke, Weltgeschichte IV ↄ: er findet seine 
Bedeutung darin, daß er dem Kaisertume die alte Siellung unter den Völkern wieder begründete 
durch feine Eroberungen, seine Bauten und seine Gefetzgebung. Die Quellen der Geschichte des 
Kaifers find vor allem die Schriften des Geheimschreibers gee Dessen historia arcana, die auch 
den Hofklatsch aufzeichnet, hält Ranke für unecht (S. 800 ff). Ganz anders urteilt über die Schrift 
V ommfen, Ofigotische Studien II (Neues Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde XIV 519), und 
damit auch über Justinian und seine Regierung) S. die Literatur der Frage bei Krumbacher, 
Byhzant. Lit. Gesch. in J. v. Müllers Handbuch IX1 S. 2358 fg.
	        
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