Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Falls es der Vorteil des Klosters erfordere, sollen vielmehr an 
Unfreie nur unfreie Leihen erfolgen®). Man wehrte sich also 
gegen die Entfremdung des Eigengutes, die durch Erteilung von 
Erbleihen herbeigeführt werden konnte. Man erkannte offenbar 
frühzeitig die Gefahr und suchte die Abbröckelung des Besitzes 
hintanzuhalten. 
Sicherlich hat der materielle Vorteil, der mit Erteilung 
günstiger Bodenleihen verbunden war, einen großen Anreiz dazu 
ausgeübt. Die Grundherren konnten auf diese Weise die Erträge 
steigern und gewannen insbesondere auch das Einkaufsgeld, 
welches der. Erbzinser für die Gewährung des besseren Besitz- 
rechtes zu leisten hatte. Es gab freilich auch Erbleihen und Teil- 
bau, wo dies nicht der Fall war. Eben diese Fälle verdienen nun 
genauere Prüfung. 
Man hat dabei ein wichtiges Moment nicht genügend be- 
achtet. Die ältere Forschung, vor allem Karl Lamprecht und seine 
Schule, aber auch Inama-Sternegg u.a. m. haben stets nur die 
Verleihungen zu Erbrecht und Teilbau im ganzen betrachtet, ohne 
die Objekte solcher Verleihung zu Zins und Rente im Einzelfall 
näher zu untersuchen. Es sind einerseits solche Immobilien, die 
bisher nichts oder nur wenig trugen, Odland oder wenig frucht- 
bares Gut“), oder abgelegen und weniger leicht zu bewirtschaften 
waren®?), anderseits aber Grund und Boden, der zu feineren 
Kulturen, besonders Anlage von Weingärten, neu verwertet 
werden sollte®), Es ist schon zur Genüge hervorgehoben worden, 
daß man da natürlich günstigere Bedingungen gewähren mußte, 
%) Vgl. das Ebersheimer Hof- u. Dienstrecht, Mitteil. d. Österr. Instituts 
19, 613, $ 6: interdicimus, ut nec praesens abba, nec aliquis successorum ipsius 
nec quisquam monasterii provisor de fundo ecclesie infra praefixum terminum, 
id est... praesumat quicquam iure proprietatis alicubi transfundere vel iure 
haereditatis alicui concedere; sed si utilitas monasterii sui €XPOscit, manciplis 
ecclesie servilia tantum feoda concedantur. 
%) Vgl. zu den oben S, 153, Nr. 38, dafür zitierten Urkunden auch noch: 
1187: montem quendam ... inutilem, ebda. 2, 125; 1192 ib. 2, 168 n. 126; 1200: 
terram quandam a semper retroactis diebus nobis... omnino inutilem ib. 2, 
226 n° 186, 
®) Vgl. die oben S. 153 n° 39 vorgebrachten Belege sowie umgekehrt auch 
ebda. ı199, 2, 219 Nr. 177: quia viciniora sunt et ampliorem fructum consequi 
possunt. 
%) Siehe oben S. 152, Nr. 35 sowie 1187, ebda. 2, 125 n° 87; 136 n° z00 (1189).
	        
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