J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 49
empfänger etwas von der Frucht seiner Arbeit, die allein als das Maßgebende, Produktive,
Vermögensvermehrende erscheini?.
Alle diese Anschauungen haben es dahin gebracht, daß das Zinsnehmen bei manchen
Völkern verboten wurde: die Juden durften nur Zins nehmen vom Nichtjuden, das
Christentum untersagte jedes Zinsnehmen, und die Kirche bestrafte den „‚Wucher“, d. h. das
Zinsannehmen, mit dem schweren kirchlichen Fluche?, und sie verlangte insbesondere die
Gerichtsbarkeit in allen Wuͤcherfällen, um ihr Verbot wirksam durchzuführen. Auch der
Islam verpönt das Zinsnehmen, und es gehört dieses Verbot und die Einschnürung der
Verkehrsgeschafte um Umgehungen zu verhüten, zu den besonderen Eigentümlichkeiten des
islamitischen Verkehrsrechtes. Hat doch dieser Gedanke hauptsächlich dazu beigetragen,
die Handelsgesellschaften des Islams (Sg hir kat) und damit einen der Haupthebel der
Kultur zu verkümmern.
Andere Völker setzten sich über diese Gründe hinweg, berücksichtigten aber in
sonstiger Weise die Lage des Kapitalsuchers, der häufig in Not ist und sich den beschwerenden
Umstaͤnden beugen muß, die sich ihm bieten: sie gestatteten zwar das Zinsnehmen, be—
stimmten aber gewisse Schranken: ein Zinsnehmen darüber hinaus war verboten und
wucherisch, ein Vertrag solcher Art nichtig oder gar strafbar. Diese Behandlung finden wir
im indischen Rechte wie im römischen; im indischen Rechte gibt es aber noch ganz besonders
feine Untergliederungen: insbesondere ist nach den Rechtsbüchern die Zinshöhe je nach der
Kaste des Darlehnsnehmers verschieden. In gewissen Fällen sah man sich genötigt, von
dem Verbote abzugehen, wenn naͤmlich der Zins eine erhebliche Versicherungsprämie ent—
hält, insbesondere wenn das Darlehen für ein gefährliches Geschäft gegeben wird, so daß
der Darleiher eine erhebliche Gefahr läuft; so bei dem Kredit, den man dem seefahrenden
oder sonst in die weile Welt ziehenden Kaufmann gewährt.
Eine der interessantesten Erscheinungen ist die Wirkung der Zinsverbote guf die
Völker und der verzweifelte Kampf des Verkehrs aufstrebender Nationen gegen die' strenge
Festhaltung der Verbotssatzungen. Das Zinsverbot legt natürlich das Kapital nach einer
Seite hin lahm; es zwingt den Geldinhaber, es in Grundeigentum und anderen, Natur—
früchte bringenden, Gegenständen anzulegen; und will man Handel treiben, so kann man
sich nicht durch Kapital beteiligen, man muß zum Selbsthandel schreiten oder mindestens
eine Gesellschaftsart wählen. Alle solche Formen, welche das Zinsverbot offenläßt, werden
mit Begierde ergriffen, und der gehemmle Trieb dringt mit Gewalt nach außen. So ist
keine Weise des Handels im Morgenland üblicher geworden als die des Kirad oder die
Commenda, im ostasiatischen Archipel Bagilaba genannt, die darin besteht, daß man
jemandem für sein Geschäft ein Kapital gibt und dafür am Gewinn beteiligt wird.
Eine andere Form, in welcher sich das Kapital verzinslich macht, ist die der Grund—
rente: man gibt dem Grundeigner ein Kapital, das vom Grundstück aus eine ewige Rente
guswirft; das Kapital bleibt micht bestehen, es wird entkräftet, es geht in der ewigen
Rente auf; nicht mehr der Zins wird bezahlt, sondern eine Rente, und die Rente gilt
als Kaufgegenstand; das Kapital ist daher nicht fruchtbringend im Sinne des Wucher—
verbotes, sondern es verschwindet als Leistung, und die Rente bildet die Gegenleistung.
Thomas vaon Aquin, Summa 2. 2 qu. 78 a. 1: Cum peéecuniae usus sit illius eon-
sumptio ac distractio, injustum et illicitum est, pro éjus usu aliquid accipere ... venditur
id quod non est, Pper quod manifeste inaequalitâs constituitur, quae justitiae contrariatur.
Er gebraucht das Beispiel: si quis seorsum véllet vendere vinum, et véllet seorsum vendere
usum Vini, venderet candem rem bis vel vendeéret id quod non est; unde maniteste per
injustitiam peccaret. die— letztere Schlußfolgerung kann naͤtürlich nur das Konsumtivdarlehen
treffen, und auch diefes nicht, wenn dem Darleiher durch dieses Konsumtivdarlehen ein Geldgewinn
entzogen wird. Daß diese Begründung überhaupt nur eine ganz relative Berechtigung habe und
wesentlich auf, die wirtshaftligen Zuftande jener Zeit berechnet sei, erkennen die heutigen Kanonisten
selbst an Shgun Sige nneteee aa ene ged, Biederlag, 8.I., der Dar-
ghnsains 1388 S. 8f. Aug der päpftliche Stuhl machte darum Vorbehalte, so das Ruͤndschreiben
I Icit Zenedikis XIV. von 11745, und genehmigle das mäßige Zinsennehmen auf Grund der
Ftaatsgesetze. vgi. Bißdriadee. 32, 39 und das hier zitierte Enchiridion morale von Bucceroni.
llbrigens wiederholt noch Scaceia, do comm. I qu. Iur 408 die Argumentation des Aquinaten.
Val. insbesondere Oiem. un. as uour G, 8 vom Kongil von Vienne 1811.
Encyklopädie der Nechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Augt.