Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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von ihren Kreditgebern ausgebeutet wurden und sich dadurch beschwert
 fühlten, verfügte die Polizeiordnung vom ı. Juni 1542 zugunsten
 der Untertanen, daß die geliehene Summe nach jenem
Preis bemessen werden solle, welchen Wein und Getreide zur Zeit
der Ernte auf dem Markte des betreffenden Ortes durchschnittlich
besässen. Dem Untertan wurde gestattet, entweder die Früchte in
natura oder das erhaltene Geld mit 5 Prozent Interessenvergütung
zurückzuerstatten**).
Bekannt ist weiter, daß eben in dieser Neuzeit die Grundherrschaft
 auch die Berufswahl der Kinder ihrer Bauern bestimmte,
um sich dadurch entsprechend qualifizierte Arbeiter auf den Gutshöfen
 zu sichern. Auf diese Weise konnten für die verschiedenen
gewerblichen Arbeiten stets hofhörige Handwerker gewonnen und
auch die zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Wirtschaftsgeräte
innerhalb der Gutshöfe selbst erzeugt werden?”).
So paradox es gegenüber der allgemein herrschenden ökonomischen
 Evolutionstheorie und besonders angesichts der Wirtschaftsstufenlehre
 Karl Büchers auch klingen mag, gerade in der
Neuzeit läßt sich auf den Guts- und Herrenhöfen am ehesten
das historisch finden, was nach der Auffassung jener für die älteste
oder primitive Wirtschaft charakteristisch sein soll, die geschlossene
 Hauswirtschaft! Denn auch die Niederlassung
 innerhalb der Gutsherrschaft*®) sowie der Abzug aus ihrem
Bereiche stand ja nicht frei, sondern konnte nur mit Bewilligung des
Gutsherren erfolgen (Schollenpflichtigkeit). Das Erbrecht an dem
grundherrschaftlichen Boden war oft auf die direkte Deszendenz
beschränkt, bei deren Erlöschen ein Heimfallsrecht vom Grundherrn
geltend gemacht wurde‘).
Stellenweise zwang die Grundherrschaft, in Württemberg*®),
wie in Hessen (Odenwald)!®), die Untertanen auch, ihre Natural-14)

 Vgl. Erna Patzelt, Weistümer, S. 100.
15) Vgl. K. Grünberg, Die Bauernbefreiung in Böhmen, Mähren und
Schlesien (1894), x, 17.
1) Vgl. Theod. Knapp, Neue Beiträge z. Rechts- u. Wirtschaftsgesch. d.
württemberg. Bauernstandes 1919, S. 70. Dazu auch desselben Gesam. Beitr. z.
Rechts- u. Wirt. Gesch. vorn. d. deutsch. Bauernstandes (1002), S. 189 f.
17) Siehe oben S. 180.
#) Theod. Knapp a.a.O. 2, 79.
®) Killinger, Die ländliche Verfassung d. Grafschaft Erbach (Hessen),
18.

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