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dem Gesichtspunkte der Bedarfsdeckung „ausgerichtet“ war, ihren
traditionalistischen Charakter auch jetzt noch bewahrt habe. Und
von dieser Einstellung her vertritt er sogar die Anschauung,
daß jenes Ereignis, das man als die wichtigste Wandlung auf
dem Gebiete des Agrarwesens in der Zeit vom 16. bis 18. Jahrhundert
anzusehen gewohnt ist, die Entstehung größerer Gutswirtschaften
in einigen Teilen Europas, für den Gesamtverlauf
des wirtschaftlichen Prozesses vor der agrarischen Revolution im
18. Jahrhundert „nur verhältnismäßig geringe Bedeutung“ gehabt
habe‘).
Schon oben konnte für die Zeit des ausgehenden Mittelalters
dargelegt werden‘), daß eben die wirtschaftlichen Vorgänge, welche
zur Ausbildung der „Gutsherrschaft‘“ hingeführt haben, naturgemäß
auch eine nicht zu unterschätzende Steigerung der Naturalwirtschaft
bewirken mußten. Je mehr die Eigenwirtschaft des Gutsherren ausgedehnt
und die Hofländerei vermehrt wurde, desto mehr Arbeitsaufwand
wird benötigt, und daher werden auch die Frondienste der
bäuerlichen Hintersassen von der Grundherrschaft angespannt.
Diese Gutsherrschaft ist nicht auf die Bedarfsdeckung bloß ausgerichtet,
sie produziert vielmehr über den Eigenbedarf hinaus zu
Absatzzwecken für den Markt’). Und eben dadurch wurde die
Naturalproduktion sehr beträchtlich gehoben und vermehrt. Diese
Großbetriebe der Landwirtschaft erzeugen viel mehr Sachgüter, als
früher in den kleinbäuerlichen Wirtschaften hervorgebracht wurden.
Es ist eine, soviel ich sehe, volkswirtschaftlich noch nicht genügend
gewürdigte historische Erscheinung, daß die Entfaltung der
Verkehrswirtschaf t und insbesondere die Entwicklung des
Handels nicht nur eine Steigerung der Geldwirtschaft, sondern
doch auch gleichzeitig eine solche der Naturalwirtschaft
bewirkt hat. Denn diese neuen landwirtschaftlichen Großbetriebe,
u. zw. nicht nur die Gutswirtschaft in Ostdeutschland,
Böhmen, Mähren und Schlesien u. a. m., schaffen die gesteigerte
Produktion an Naturalien großenteils durch die Arbeitskraft der
gutshörigen Hintersassen im Wege des Naturalfrondienstes sowie
durch Einbeziehung von ledig gewordenem Bauerngut (Bauern-5)
A.a.O. 5.651.
%) Vgl. oben S. 178.
') Vgl. den Art. „Gutsherrschaft“ von W. Wittich i. Hdwb. d. Staatswiss.
VS, 209 ff., sowie v. Below, Territorium und Stadt, S. ı ff.