Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

Manche Lehensträger des Königs gaben das königliche Lehen
an andere Vasallen zu eigen und kauften es dann mit Geld als
eigen zurück®?).
Diese Umgestaltungen und Verwertung von königlichen
Lehen zur Bereicherung der Lehensinhaber hatten augenscheinlich
schon am Ausgang des 8. Jahrhunderts große Dimensionen angenommen
 und waren zu empfindlicher Schädigung des Königsgutes
 gediehen, denn die Kapitulariengesetzgebung beschäftigte
sich immer wieder damit. Um 807 (?) erging ein Befehl Karls des
Großen, es sollten die Missi eine genaue Untersuchung der königlichen
 Lehen vornehmen und Aufzeichnungen darüber anlegen.
Vor allem sollte Bericht erstattet werden, ob die Alode der
Lehensträger besser instand wären als das Lehensgut, da in Erfahrung
 gebracht sei, daß einige Vasallen ihr Lehen verödet ließen,
ihre Eigengüter dagegen aufgebessert hätten‘).
Im ganzen ergibt sich aus diesen sowie jüngeren Kapitularien,
daß schon im 8. Jahrhundert Lehen auch zu dem Zweck erteilt
wurden, um das Königsgut in entsprechendem Zustand zu erhalten
 und nicht veröden zu lassen. Ja, in einem Aachener Kapitulare
 (801—813) hat Karl der Große geradezu angeordnet, daß
alle Benefiziare das Lehensgut bessern sollten®). Zugleich aber
erhellt auch, daß die Lehensträger selbst liegende Eigengüter
außerdem besaßen, ja auch in der Lage waren, den Ankauf solcher
mit Geld zu bewerkstelligen. Das entspricht durchaus dem, was
früher über das Verhältnis von Natural- und Geldwirtschaft zur
Karolingerzeit auf Grund der Quellen festgestellt werden konnte®).
Überdies sind bereits Belege aus den Quellen der Karolingerzeit
dafür nachgewiesen worden, daß die Verleihung oder VWiederverleihung
 mit Geld erkauft wurde®®). Damit ist der schlagendste
Gegenbeweis wider jene Theorie erbracht, die annimmt, daß das
Lehenswesen der Karolingerzeit eine naturalwirtschaftlich bedingte
Zahlungsform sei, weil man damals kein Geld hatte.
82) Ebda. c. 7: audivimus, quod aliqui reddunt beneficium nostrum ad
alios homines in proprietatem, et in ipso placito dato pretio conparant ipsas
res iterum sibi in alodem.
%) Ebda. 5.136 C. 4.
%) Ebda. 171 c. 4: ut hi qui beneficium -nostrum habent, bene illud
inmeliorare in omni re studeant,
%) Siehe oben S. 134 ff.
$) Vgl. Waitz VG. 42, 190 n. 2 sowie 228.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.