230
sierter Staatswesen lassen sich aus dem frühen Mittelalter be-
sonders anführen, das Byzantinische Reich und jenes der Araber.
In beiden aber fehlt das Lehenswesen keineswegs, sondern es läßt
sich ebenso nachweisen wie in den bisher betrachteten Staaten.
Das Institut der römischen bucellarii, Privatsoldaten, in
welchem verschiedene Forscher Einflüsse des deutschen Gefolgs-
wesens erkennen wollten‘), kommt im Oströmischen Reiche
ebenso vor wie im Westen’?). Diese Gefolgschaften waren die
Tischgenossen ihres Herren. Der Gefolgsherr lieferte seinen Leuten
Verpflegung, Pferde und Waffen. Für die Bucellarier kommt
unter anderem auch der griechische Ausdruck xaldes vor, der
völlig dem deutschen „Degen“ entspricht. Die Reorganisation des
Heeres, welche am Anfang des 7. Jahrhunderts Kaiser Heraklios
vornahm, ging im wesentlichen ebenso vor sich, wie wir dies schon
bei einer Reihe von anderen Völkern des Altertums kennen-
gelernt haben. Die Elitetruppen wurden als freie Grundbesitzer
angesiedelt. Und es ist schon bemerkt worden, daß dies zu dem
Eifer beigetragen hat, mit dem die künftigen Nutznießer daran-
gingen, die von den Persern heimgesuchten Gebiete vom Be-
dränger zu befreien”). In der Ansiedelung von Truppen, welche
Heraklius vornahm, erblickt die neuere Forschung auch den Ur-
sprung jener Soldatengüter (xtuata otgatLOTIKA), die uns in der
Gesetzgebung der makedonischen Dynastie (10. Jahrhundert) be-
gegnen”*). Diese Soldgüter dienten dazu, daß der Soldat aus ihnen
seine Ausrüstung und seinen Unterhalt bestreite. Sie gehen mit
der Verpflichtung zum Dienste auf deren gesetzliche oder testa-
mentarische Erben über”).
Also auch der byzantinische Staat, den man gewöhnlich als
geldwirtschaftliche Antithese jenem des naturalwirtschaftlichen
Westens gegenüberstellt”®), entlohnte seine Truppen großenteils
%) Vgl. O. Seeck, Das deutsche Gefolgswesen auf römischem Boden. Zschr.
Savignystiftung, German. Abt. 17, 97 ff., bes. 106 ff.
7) Vgl. Grosse, Röm. Militärgesch. S. 287 ff. sowie E. Stein a.2a.0. 5. 365.
723) E. Stein, Studien z. Gesch. d. Byzantin, Reiches, vorn. unt. d. Kaisern
Justinus IX. und Tiberius Constantinus. 1919, S. 132.
7%) E. Stein a.a. O0. S. 134.
75) Vgl. Zachariae v. Lingenthal, Gesch. d, griech.-röm. Rechts. 3. Aufl.,
1892, S. 273.
%) Vgl. L. M. Hartmann, Ein Kapitel vom spätantiken und frühmittel-
alterlichen Staate. 1913, S. 10f., auch E. Stein a.a.O., 5. 141.
A,