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Wir sehen also, daß diese Großgrundherrschaften doch auch
auf den Markt und die Händler einen wirtschaftlichen Einfluß
ausübten, ihr Vermögen keineswegs schlief, wie Pirenne annimmt.
Sie stellen auf Gewinn berechnete Unternehmungen dar, die
auch Darlehensgeschäfte zum Zwecke ihrer Bereicherung
betrieben. Nicht nur die weltlichen Großgrundherren gewährten
Darlehen gegen Zins, sondern auch die kirchlichen***). Nicht selten
waren, wie die Formeln beweisen, Darlehen, für welche der
Schuldner seine Freiheit zu Pfande setzte (obnoxiatio) mit der Verpflichtung
der Leistung von Arbeit an bestimmten Tagen der Woche.
Wir hören, daß mitunter dann ein höherer Preis in Arbeit verlangt
wurde, als man zuvor gegeben hatte). Es wurde also auch in
Naturalleistungen, den Fronden, Wucher getrieben.
Wie also bereits zur Karolingerzeit innerhalb solcher Kreise, die
vornehmlich Landwirtschaft und damit Naturalwirtschaft betrieben,
alle Kennzeichen des Kapitalismus sich nachweisen lassen, so hat
neuestens ein hervorragender Wirtschaftshistoriker gelegentlich der
Darstellung der Grundherrschaft in England ganz allgemein die
These vertreten, daß der grundherrschaftliche Wirtschaftsbetrieb des
Mittelalters unbedingt als kapitalistisch anzusprechen sei**®). Er verweist
besonders auf die Kommassation beträchtlicher, ja zuweilen
ungeheuerer Ländereien bei einem Besitzer und ihre Ausnützung vermittels
des Fronden- wie des Zinssystems, sowie die ausgebildete
Verkehrs- und Geldwirtschaft der Grundherrschaft, die den Grundherren
reichlich Gewinn abwarf.
Ohne Zweifel war dies am Ausgang des Mittelalters und in den
neueren Jahrhunderten bei der sog. Gutsherrschaftin Ostdeutschland
der Fall. Auch diese war ja überwiegend naturalwirtschaftlich
organisiert, wie oben bereits ausgeführt worden ist”).
Einzelnen Forschern ist bereits aufgefallen, daß die karolingischen
Betriebsformen mit jenen der Gutsherrschaft auf ostdeutschem
14) Die Quellenbelege in meiner „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“
27, 283 f.
115) Vgl. H. Brunner, Zur Gesch. u. Dogmatik der Wertpapiere. Zschr. f.
das ges. Handelsrecht 22, 65; dazu meine „Wirtschaftsentwicklung‘““ 2°, 282;
auch v. Inama-Sternegg a.a.O. S. 57.
116) D, M. Petrußevski, Die Entwicklung der Grundherrschaft in England.
Zschr. f. d. ges. Staatswiss, 88, 116 (1930).
117) Siehe S. 179.