396 IV. ffentliches Recht.
ist auch nicht das eines weiteren Begriffes zu dem von ihm eingeschlossenen engeren, wobei
der materielle Begriff als der weitere zu denken und von den Gesetzen im form. S. zu
behaupten wäre, daß sie stets auch Gesetze i. mat. S. sind, immer Rechtsnormen ent⸗
—DDD Martitz, Zorn, bes. Haenel;
j. oben S. 392 Anm.), jedoch mit Unrecht. Das konstitutionelle Gesetz ist eine Form
der Staatswillensäußerung, welche, wenngleich auf die Rechtssetzung vornehmlich zuge⸗
schnitten, doch auch für andere Ziecke geeignet und anwendbar ist Daß der Gesetzgeber
(also z. B. Bundesrat, Reichstag und Kaiser in dem durch R.V. Art. 5, 7, 17 geord⸗
neten Zusammenwirken) in die seinen Kundgebungen eignen Form auch etwas anderes
als Rechtssätze einkleiden darf, verbietet ihm weder ein Natur- oder Vernunftgesetz noch
ein Verfassungssatz. Im Gewande des formellen Gesetzes können beispielsweise erscheinen
Aussprüche, die nicht nur keine Rechtsnormen, sondern überhaupt keine Rormen sind (Gesetze
ohne normativen Inhalt, z. B. Eingangsworte und Art. 86 Abs. 2 Satz 2 der R.V.:
„Die Bundesstaaten werden ihr Bestreben darauf richten ...“ Weitere Beispiele Jellinek,
Ges. u. Verordn. S. 232), Urteilssprüche (R.V. Art 76 Abs. 2), Verwaltungsvorschriften
und andere Verwaltungsakte. Für gewisse wichtige Verwaltungsakte (also Rechts—
geschäfte, nicht Normen des öffentlichen Rechts) wird die Gesetzesform sogar durch
die Verfassungen erfordert: so vor allem für den zentralen Verwalltungsakt der Finanz—
wirtschaft, den Staatshaushaltsetat (das Budgeh, durch R.V. Art. 69, preuß.
V. U. Art. 99 (s. unten F 46), für die Aufnahme von Anleihen und Übernahme von
Garantien (R.V. Art. 73, preuß. V. U. Art. 108), die Erteilung von Eisenbahnkonzessionen
R.V. Art. 41 Abs. 1). Überall stehen in Frage sog. rein formelle Gesetze (legis—
lative Willensäußerungen, welche etwas anderes als Gesetze im mat. S. zum Inhalt
haben), eine Erscheinung, welche somit nicht nur denkbar, sondern dagewesen ist und in
gewissen Fällen mit verfassungsmäßiger Nötwendigkeit eintritt. Nach alledem verhalten
die beiden Gesetzesbegriffe sich zueinander nicht wie zwei sich deckende, auch nicht wie
zwei konzentrische, an Größe verschiedene, sondern wie zwei sich schneidende Kreise: was
dem Bereiche des einen angehört, kann, muß aber nicht auch in den des anderen fallen.
Es gibt Gesetze, welche dieses sind und so heißen der Sache wie der Form nach, es gibt
aber auch solche, welche es nur der Sache, und endlich solche, welche es nur der Form
nach sind. Die Relation aber, welche die beiden Gesetzesbegriffe verbindet und zugleich
die Gebiete des Gesetzes und der Verordnung (s. unten 8 40) abgrenzt, läßt sich dahin
zusammenfassen: Jedes Gesetz im mat. Semuß zugleich ein solches im form. S.
sein, es sei denn, daß durch ein formelles Gesetz (Verfassung oder einfaches
Gesetz; eine andere Form, insbesondere der Verordnungsweg, zuge—
lassen ist. —
Die folgenden Erörterungen verwenden das Wort „Gesetz“, soweit nicht das Gegen—
teil hervorgehoben, überall in dem formellen Sinne vdes Wortes.
838. Reichs⸗- und Landesgesetzgebung!.
Das Recht zur Gesetzgebung ist dem Reiche durch Art. 2 seiner Verfassung einge—
räumt „innerhalb des Bundesgebietes“, „nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung“
and „mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.
„Innerhalb des Bundes, d. h. Reichsgebietes,“ bedeutet, daß die Gesetzgebungs—
hoheit des Reiches sich über sein ganzes Gebiet erstreckt, — womil aber nicht gesagt ist,
daß Reichsgesetze immer nur für das ganze Reichsgebiet und nicht auch für einzelne
Teile desselben erlassen werden dürfen. Die Reichsgefetze gelten territorial (quod est in
territorio, est de territorio) und erfassen mit ihrer verbindlichen Kraft jeden, den sie
angehen: nicht nur die Einzelstaaten als solche, fondern, in unmittelbarer Wirksamkeit
(J. oben S. 514), auch die Untertanen.
mFaband I8 59; G. Meger S.167; Haenel, Staatsr. J 288ff.; v. Seydel, Komm.
4. R.V. S. 40 ff.; Zorn, Staatsr. I 421ff.