Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III ber Anleitung Anm. 31. 
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Fälle von der im oben angeführten Beispiele gekennzeichneten Art sind 
im Ganzen selten; regelmäßig wird die Erwerbsfahigkeit Desjenigen, der 
bauernd nicht mehr im Stande ist, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch nicht mehr an die Erwerbs 
unfähigkeitsziffer des §. 9 Abs. 3 heranreichen, er wird also dauernd auch 
nicht mehr im Stande sein, „einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt 
der Summe eines Sechstels des Durchschnitts der Lohnsätze, nach welchen sur 
ihn während der letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, und 
eines Sechstels des dreihundertfachen Betrages des nach §. 8 des Krankenver 
sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 festgesetzten ortsüblichen Tagelohns ge 
wöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht 
lediglich vorübergehend beschäftigt gewesen ist." Die im Eingänge dieser An 
merkung gestellte Frage schränkt sich also dahin ein: Scheiden solche Per 
sonen, welche zur Zeit des Eintritts in die versicherungspflich 
tige Beschäftigung nicht erwerbsunfähig im Sinne des §. 4 Ab 
satz 2 waren, aus der Versicherung aus, wenn sie erwerbsunfähig 
im Sinne des §. 9 werden, bevor die sonstigen Voraussetzungen 
des Jnvalidenrentenanspruchs für sie vorhanden sind, also im 
vorliegenden Falle, bevor sie die Wartezeit zurückgelegt haben? 
Diese Frage ist zu bejahen; aber nicht, weil der §. 4 Abs. 2 auf diese 
Personen Anwendung fände. Der Grund dafür ist vielmehr der folgende: 
Es giebt zwar im Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung, wonach alle 
Personen von der Versicherung ausgeschlossen wären (also, wenn sie versichert 
waren, auch aus der Versicherung auszuscheiden hätten), sobald sie sich außer 
Stande befinden, durch Lohnarbeit weniger als die durch die Erwerbsunfähig 
keitsziffer des §. 9 Abs. 3 bezeichnete Summe zu verdienen, und thatsächlich 
gehören viele Personen mit niedrigerem Verdienste der Versicherung an, insbe 
sondere auch viele, welche noch nicht im Stande sind, den in Gestalt der Er- 
werbsunfähigkcitszifier angegebenen Betrag zu verdienen. Aber es sind im 
Gesetze diejenigen als erwerbsunfähig bezeichnet, welche dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende 
Lohnarbeit mindestens einen Betrag in der Höhe der Erwerbsunfähigkeits 
ziffer zu verdienen, ferner ist als die Bestimmung des Gesetzes angegeben, 
eine Versicherung gegen die Folgen der Erwerbsunfähigkeit zu schaffen, 
und es stellt das Gesetz endlich die Vorschrift auf, daß die Versicherung 
die Zurücklegung einer Wartezeit, d. h. eines Zeitraums, innerhalb dessen 
der Zustand, gegen den die Versicherung erfolgt, noch nicht eingetreten sein 
darf, wenn er die durch die Versicherung beabsichtigten Wirkungen, hier die 
Zahlung der Invalidenrente, mit sich bringen soll. Aus diesen Vorschriften 
folgt durch logische Entwicklung, ohne daß eine ausdrückliche Bestimmung 
dazu unentbehrlich wäre, daß Derjenige die Wartezeit nicht vollenden kann, 
bei dem der der Versicherung zu Grunde liegende Zustand nicht mehr, 
also nicht ivährend der ganzen Dauer der Wartezeit, vorhanden ist, daß also 
Derjenige aus der Versicherung ausscheidet, der ivährend des 
Laufes der Wartezeit in Folge des Rückganges seiner geistigen 
oder körperlichen Fähigkeiten dauernd aufhört, durch eine diesen 
entsprechende Lohnarbeit mindestens den durch die Erwerbs- 
unfähigkeitszisfer des §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G. bezeichneten Be 
trag zu verdienen. Vergi, auch Rev.Entsch. vom 27. April 1893 Nr. ¿o.) 
— A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103 — und Rosin, Arbeiterversicherung S. 470 
Anm. 21. lUnabhängig hiervon ist die Frage, wann und unter welchen Bedin 
gungen Krankheitszeiten, auch ivenn während derselben die Eriverbssahigkelt 
unter die angegebene Grenze gesunken ist, auf die Wartezeit m Anrechnung zu 
bringen sind.) ^ , . ... 
Auf Grund der vorstehenden Entwicklung gelangt man zu dem,elben
	        
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