Zu Ziffer III ber Anleitung Anm. 31.
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Fälle von der im oben angeführten Beispiele gekennzeichneten Art sind
im Ganzen selten; regelmäßig wird die Erwerbsfahigkeit Desjenigen, der
bauernd nicht mehr im Stande ist, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch nicht mehr an die Erwerbs
unfähigkeitsziffer des §. 9 Abs. 3 heranreichen, er wird also dauernd auch
nicht mehr im Stande sein, „einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt
der Summe eines Sechstels des Durchschnitts der Lohnsätze, nach welchen sur
ihn während der letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, und
eines Sechstels des dreihundertfachen Betrages des nach §. 8 des Krankenver
sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 festgesetzten ortsüblichen Tagelohns ge
wöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht
lediglich vorübergehend beschäftigt gewesen ist." Die im Eingänge dieser An
merkung gestellte Frage schränkt sich also dahin ein: Scheiden solche Per
sonen, welche zur Zeit des Eintritts in die versicherungspflich
tige Beschäftigung nicht erwerbsunfähig im Sinne des §. 4 Ab
satz 2 waren, aus der Versicherung aus, wenn sie erwerbsunfähig
im Sinne des §. 9 werden, bevor die sonstigen Voraussetzungen
des Jnvalidenrentenanspruchs für sie vorhanden sind, also im
vorliegenden Falle, bevor sie die Wartezeit zurückgelegt haben?
Diese Frage ist zu bejahen; aber nicht, weil der §. 4 Abs. 2 auf diese
Personen Anwendung fände. Der Grund dafür ist vielmehr der folgende:
Es giebt zwar im Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung, wonach alle
Personen von der Versicherung ausgeschlossen wären (also, wenn sie versichert
waren, auch aus der Versicherung auszuscheiden hätten), sobald sie sich außer
Stande befinden, durch Lohnarbeit weniger als die durch die Erwerbsunfähig
keitsziffer des §. 9 Abs. 3 bezeichnete Summe zu verdienen, und thatsächlich
gehören viele Personen mit niedrigerem Verdienste der Versicherung an, insbe
sondere auch viele, welche noch nicht im Stande sind, den in Gestalt der Er-
werbsunfähigkcitszifier angegebenen Betrag zu verdienen. Aber es sind im
Gesetze diejenigen als erwerbsunfähig bezeichnet, welche dauernd nicht mehr
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Lohnarbeit mindestens einen Betrag in der Höhe der Erwerbsunfähigkeits
ziffer zu verdienen, ferner ist als die Bestimmung des Gesetzes angegeben,
eine Versicherung gegen die Folgen der Erwerbsunfähigkeit zu schaffen,
und es stellt das Gesetz endlich die Vorschrift auf, daß die Versicherung
die Zurücklegung einer Wartezeit, d. h. eines Zeitraums, innerhalb dessen
der Zustand, gegen den die Versicherung erfolgt, noch nicht eingetreten sein
darf, wenn er die durch die Versicherung beabsichtigten Wirkungen, hier die
Zahlung der Invalidenrente, mit sich bringen soll. Aus diesen Vorschriften
folgt durch logische Entwicklung, ohne daß eine ausdrückliche Bestimmung
dazu unentbehrlich wäre, daß Derjenige die Wartezeit nicht vollenden kann,
bei dem der der Versicherung zu Grunde liegende Zustand nicht mehr,
also nicht ivährend der ganzen Dauer der Wartezeit, vorhanden ist, daß also
Derjenige aus der Versicherung ausscheidet, der ivährend des
Laufes der Wartezeit in Folge des Rückganges seiner geistigen
oder körperlichen Fähigkeiten dauernd aufhört, durch eine diesen
entsprechende Lohnarbeit mindestens den durch die Erwerbs-
unfähigkeitszisfer des §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G. bezeichneten Be
trag zu verdienen. Vergi, auch Rev.Entsch. vom 27. April 1893 Nr. ¿o.)
— A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103 — und Rosin, Arbeiterversicherung S. 470
Anm. 21. lUnabhängig hiervon ist die Frage, wann und unter welchen Bedin
gungen Krankheitszeiten, auch ivenn während derselben die Eriverbssahigkelt
unter die angegebene Grenze gesunken ist, auf die Wartezeit m Anrechnung zu
bringen sind.) ^ , . ...
Auf Grund der vorstehenden Entwicklung gelangt man zu dem,elben