152 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
nossenschaft“ („Das deutsche Genossenschaftsrecht" Bd. 1) das
Wesen der Zünfte, wie es sich innerhalb der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft äußert, in außerordentlich anschaulicher Weise
geschildert)). Er und Hildebrand und Schönberg sind, wenn
der Ausdruck erlaubt ist, die Urheber des textus receptus in der
Darstellung der Verhältnisse der mittelalterlichen Stadtwirt-
schaft. Gierke entwarf zugleich ein großes Bild von der Ab-
wandlung der deutschen Verhältnisse, insbesondere von der
Ablösung der Zeit der Städte durch die Zeit des Territorial-
staats.
Wenn nun Schmoller im Jahre 1879 in seiner eingehenden,
stets mit dem Blick auf die allgemeine gewerbliche Entwicklung
Deutschlands geschriebenen Geschichte der „Straßburger Tucher-
und Weberzunft“?) die erwähnten Sätze aufstellt, wenn Dietrich
Schäfer in demselben Jahre in seinem Buch „Die Hansestädte und
König Waldemar von Dänemark“ S. 195 f. hervorhebt, daß
„jede Stadt, so klein sie immer sein mochte, für einen gewissen
Bezirk den natürlichen Mittelpunkt des Warenaustausches
bildete", wenn Edgar Loening 1884 in seinem „Lehrbuch des
deutschen Verwaltungsrechts“ S. 157 von den alten Gemeinden
spricht, „die sich nach außen hin abschlossen, ihren Angehörigen
aber die rechtliche Grundlage für ihr gesamtes persönliches und
wirtschaftliches Leben darboten?)“, so mag bei dem einen ein
stärkerer Anschluß an Hildebrand und Schönberg, bei dem andern
(so offenbar bei Loening) an Gierke zu beobachten sein. In der
1) Ich hebe diesen Vorzug seiner Darstellung um so lieber hervor,
als ich in anderen Punkten mich genötigt gesehen habe seiner Auf-
fassung (der Einungs- und Gildetheorie) entgegenzutreten. Vgl.
meine landständ. Verfassung in Jülich und Berg, Teil 2, S. 62ff.;
Götting Gel. Anz. 1892, S. 406 ff.; meine Schrift: Territorium und
Stadt, S. XI Anm. 1 und S. 174 Anm. 1 und: Der deutsche Staat
das Mittelalters I.
2) Über Stieda’'s starken Anteil an diesem Buche s. Schmollers
Vorrede und Zeilschr. f. Sozialwisssenschaft 1904, S. 320 f.
3) Vgl. auch Loening S. 141: in den Städten „hatte die öffentliche
Gewalt zuersst die Lösung der großen Aufgaben in Angriff genommen,
die das Wesen der modernen Staatsverwaltung bilden“.