Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

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$ 7. Der „dritte‘ Staat.

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Welchen Einfluß hat nun der Abschluß einer derartigen Zollunion auf
bestehende Meistbegünstigungsvereinbarungen ? Kann der berechtigte
Staat die Vorteile verlangen, welche die Unionsstaaten sich gegenseitig
einräumen ? — Zunächst ist festzustellen, daß Handelsverträge dadurch,
daß eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht, nicht erlöschen.
Aus der Tatsache, daß — wie RızDL! im Jahre 1928 feststellt — in
92 Handelsverträgen ausdrücklich vereinbart ist, daß die Meistbegünstigungsklausel
 sich nicht auf die auf Grund einer Zollunion gewährten
Vorteile erstreckt, läßt sich entnehmen, daß ein Handelsvertrag durch
den Abschluß einer Zollunion grundsätzlich nicht berührt werden soll.
Würde er ipso iure erlöschen, so bedürfte es nicht des Vorbehalts für den
Fall einer Zollunion. — Diese Auffassung wird auch durch den Belgisch-Luxemburg.
 Zollunionsvertrag vom 25. Juni 1921? bestätigt:
Art. 5, Abs. 1: „Des l’entree en vigueur de la presente convention le
g0ouvernement belge s’efforcera d’obtenir que sur la demande du gouvernement
 grand-ducal, les traite&s de commerce et accords Economiques
sxistants entre la Belgique et d’autres nations soient etendus au grandduche
 de Luxembourg.“
Nach der Auffassung der beteiligten Staaten gelten hier also bis zu dem
Abschluß dieser neuen Verträge die alten Verträge weiter, obwohl die
ursprüngliche Vertragsgrundlage, das Zollgebiet, sich völlig verändert
hat. Es sei hier erwähnt, daß das Deutsche Reich im Jahre 1894 — gelegentlich
 eines Konfliktes mit den Vereinigten Staaten bezüglich der
Auslegung der Meistbegünstigungsklausel des Handelsvertrages zwischen
Preußen und den Vereinigten Staaten vom 1ı.Mai 1828 — den Standpunkt
 vertreten hat, daß es in diesen preußischen Vertrag ohne weiteres
angetreten sei3.
Eine entsprechende Ausdehnung der bestehenden Handelsverträge
der einzelnen Unionsstaaten auf das gesamte Zollunionsgebiet würde
zu unlösbaren Schwierigkeiten führen, wenn mehrere Unionsstaaten mit
dem anderen Staat Handelsverträge verschiedenen Inhalts abgeschlossen
haben. Welcher Vertrag sollte dann für das Zollunionsgebiet maßgebend
sein ? Diese Frage soll hier nur angedeutet werden. Im Rahmen dieser
Arbeit genügt es festzustellen, daß ein Handelsvertrag und — was hier
vor allem interessiert — ein Meistbegünstigungsvertrag nicht erlischt,
wenn eine Vertragspartei eine Zollunion eingeht.
1 Rızpr: a. a. O0. S. 94. ? Moniteur Belge 1922, S. 2155.
3 Demgegenüber erklärte der amerik. Staatssekretär OLNnyY: „Man soll nicht
außer acht lassen, daß, obgleich dieser Vertrag in Hinsicht auf diejenigen Teile
des Deutschen Reiches, welcher das Königreich Preußen bildet, als in Kraft bestehend
anzusehen ist, keine Tatsache oder Erwägung, die mir zur Kenntnis unterbreitet
Wurde, die Annahme rechtfertigt, daß derselbe als wirksam für andere Teile des
Reiches aufgefaßt werden muß.‘ — Vgl. Näheres über diesen Konflikt GLIER:
a, a. O. S. 203ff.
            
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