Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampen-
fabriken ;
3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird:
Garn- und Strohbleicherei ;
4. Benzinwascherei ;
9. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefel-
kohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet;
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit hef-
tiger Erschütterung verbunden sind.
Art. 21,
Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der
Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Nieder-
kunft” wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom
Zivilstandsbeamten.
IV, Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Art. 22.
Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der inneren
Einrichtung, der Unterbringung von Maschinen und Werkgerät-
Schaften so herzustellen und zu unterhalten, dass Leben und Ge-
Sundheit der Arbeiter so gut wie immer möglich geschützt werden.
Art. 23.
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu erstellen, eine be-
Stehende umzubauen oder Räume zur Vermietung als Fabriklokale
einzurichten, hat der Kantonsregierung durch Vorlage der Pläne
und einer Beschreibung über Bau, innere Einrichtung und Art des
Betriebes den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen in allen Teilen
Genüge leistet.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
Senommenen Fabrikationsverfahren Mitteilung zu machen.
All-
gemeines.
Bauvor-
schriften,
WE