UNGARN
Inhalt im einzelnen
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sämtlicher Umstände auch in einem anderen Falle angeordnet hat. Das Gericht
soll aber die Versteigerung des beweglichen Vermögens nicht anordnen, wenn
seines Erachtens von der Versteigerung kein entsprechendes Resultat zu er
warten ist.
Jeder der Interessenten kann die Sequestration der bei der Versteigerung
erstandenen Liegenschaft beantragen, wenn er eine solche Handlung oder
Unterlassung des Versteigerungskäufers, der die Liegenschaft auf Grund der
Kaufbescheinigung in Besitz genommen hat, nachweisen kann, die dem Be
stände der Liegenschaft beträchtlichen Abbruch tun kann oder ihre Wert
verringerung zur Folge hat. Auf diese Sequestration sind die im Gesetz
artikel LX vom Jahre 1881 auf die Sequestration, die auf Grund des jetzt
angeführten Gesetzartikels § 237, Lit. f, angeordnet werden kann, bezüglichen
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Ansuchen auswärtiger Gerichte um Zwangsvollstreckung.
§ 15.
Stellt ein auswärtiges Gericht das Ersuchen auf Zwangsvollstreckung»
entscheidet das ungarische Gericht in der Frage der Anordnung der Zwangs
vollstreckung ohne Anhörung der Parteien, es hat aber vor Anordnung der
Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, ob insbesondere die auswärtige
öffentliche Urkunde, die dem Antrag um Bewilligung der Zwangsvollstreckung,
zugrunde liegt, keine derartige ist, daß die Anerkennung ihrer Gültigkeit den
Schuldner gegen seinen Willen um das zur Zeit der Erledigung in den Ländern
der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die damit
verbundenen Rechte — inbegriffen auch das im Sinne der Moratorium
verordnung ausgeübte Rücktrittsrecht — bringen würde. (Dritte Moratorium-
Verordnung § 28.)
Im bejahenden Falle ist die Zwangsvollstreckung zu verweigern, selbst
wenn das auswärtige Gericht erklärt hat, daß die im Wege der Zwangs
vollstreckung hereinzub'ringende Forderung dem Moratorium nicht unterliege-
Die Zwangsvollstreckung ist auch in dem Falle zu verweigern, wenn irgend
eine der im Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, §§ 3, 4, 5 bestimmten Vor
bedingungen fehlt.
Das ungarische Gericht kann vor der Entscheidung hinsichtlich der 1111
Absatz 1 erörterten Umstände Aufklärungen verlangen, wenn es in betreff
dieser Umstände Bedenken hegt und diese Bedenken durch die Daten des
Ansuchens oder seiner Beilagen nicht zerstreut werden.
§ 16.
Gegen den auf Grund der Entscheidung eines auswärtigen Gerichts die
Zwangsvollstreckung anordnenden Beschluß kann der Verpflichtete außer dem
nach Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, § 34 zulässigen Rekurse binnen 15 Tage 11
nach Einhändigung des Beschlusses beim anordnenden Gerichte die Einwendung
erheben, daß die Zwangsvollstreckung dem § 15 der gegenwärtigen Verordnung
entgegen angeordnet wurde.