Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  10.
Wenn  das  Gericht  über  eine  wegen  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Forderung  vor  dem  15.  August  1914  überreichte  summarische  Wechselklage  vor
diesem  Tage  noch  keinen  Wechselzahlungsauftrag  erlassen  hat,  oder  wenn  gegen
den  erlassenen  Wechselzahlungsauftrag  die  Wechseleinrede  überreicht  wurde,
so  hat  das  Gericht  zur  Verhandlung  der  Wechselklage  nach  den  Vorschriften
für  das  ordentliche  Wechselverfahren  auch  dann  einen  Termin  anzuberaumen,
wenn  die  Einrede  am  15.  August  oder  später  überreicht  wurde.
§  11.
Auf  Prozesse  wegen  der  Zinsen  eines  dem  Moratorium  unterliegenden
Wechsels  sind  die  Vorschriften  für  das  Wechselverfahren  mit  der  Abweichung
anzuwenden,  daß  anstatt  des  urschriftlichen  Wechsels  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Wechsels  beigelegt  werden  kann.  Auch  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Wechsels  muß  nicht  beigelegt  werden,  wenn  der  mangels  der  Zahlung  von
Zinsen  aufgenommene  Protest  beigelegt  ist.  Die  Bescheinigung  der  Österreichisch-Ungarischen
  Bank  auf  der  Wechselabschrift  ersetzt  die  Beglaubigung  der
Wechselabschrift.
III.  Bestimmungen  betreffend  das  Exekutionsverfahren.  Zwangsvollstreckung
zur  Befriedigung  der  Forderung.  Zwangsvollstreckung  zur  Sicherstellung  der
Forderung.  Zwangsversteigerung.
§  12.
Zur  Hereinbringung  oder  Sicherstellung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden ­
  Forderung  kann  vom  15.  August  1914  an  weder  die  Befriedigungsweise,
noch  die  im  G.  A.  LX.  1881,  §  223  ff.  nominierte  sicherstellungsweise  Zwangsvollstreckung ­
  angeordnet  werden,  die  früher  angeordnete  solche  Zwangsvollstreckung ­
  kann  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  die  vollstreckbare  öffentliche
Urkunde  ausgestellt  wurde,  nicht  vollzogen  werden.
Die  Erledigung  eines  in  betreff  der  Zwangsvollstreckung  vor  dein
15.  August  1914  erfolgten  erstrichterlichen  Beschlusses  —  auch  die  Bestätigung
der  Exekutionsbewilligung  mit  inbegriffen  —  durch  das  Gericht  höherer  Instanz
wird  durch  das  Moratorium  nicht  gehemmt.
Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  hindert  nicht  auf  Grund  der  vor  dem
15.  August  1914  vollzogenen  Zwangsvollstreckung:
1.  die  Aufteilung  des  Erlöses  der  Versteigerung;
2  die  Anweisung  solcher  Forderungen,  die  von  einer  öffentliehen
  Kasse  oder  aus  einem  Deposit  behoben  werden  können;
3.  die  Fortsetzung  der  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft ­
  geführten  Zwangsvollstreckung.
Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  hindert  ferner  nicht:
a)  Die  Anordnung  der  im  G.  A.  LX.:  1881  §  237  ff.  geregelten,  w ie
auch  eines  sonstigen  Sequesters  (zum  Beispiel  des  Sequesters  einer  Verlassen-Schaft)
  und  das  fernere  Sequestrationsverfahren,
            
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