Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

b)  die  Bewilligung  und  den  Vollzug  der  Zwangsvollstreckung  auf
solche  Beträge,  die  sich  in  gerichtlicher  Verwahrung  befinden  und  die
Anweisung  eines  solchen  Betrages  zur  Hereinbringung  der  Forderung,  wegen
der  der  Betrag  gerichtlich  hinterlegt  wurde,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die
im  §  2  bestimmte  Leistungsfrist.
Daß  die  Forderung,  deren  Hereinbringung  oder  Sicherstellung  die
Zwangsvollstreckung  bezweckt,  dem  Moratorium  nicht  unterliegt,  ist  in  der
gerichtlichen  Entscheidung  in  der  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung,  wie
auch  im  Inhibierungsdekret  festzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die
Entscheidung  des  Strafgerichtes  —  auch  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke
der  Sicherstellung  inbegriffen  —  entsprechende  Anwendung.
In  einem  wegen  Zahlung  der  Zinsen,  auf  Grund  einer  Wechselabschrift
anhängig  gemachten  Wechselprozesse  kann  die  Zwangsvollstreckung  zur  Sicherstellung ­
  aus  dem  Grunde,  W'eil  gegen  den  Wechselzahlungsauftrag  eine  Einwendung ­
  überreicht  wurde,  nicht  angeordnet  werden.

§  13.
Wenn  das  Gericht  hinsichtlich  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Geldschuld  eine  verfallende  Entscheidung  getroffen  hat  und  diese  Geldschuld
nach  der  Erbringung  der  Entscheidung  vom  Moratorium  ganz  oder  teilweise
ansgenommen  wurde,  so  ist  hinsichtlich  der  vom  Moratorium  ausgenommenen
Geldschuld  oder  des  vom  Moratorium  ausgenommenen  Teiles  der  Geldschuld
^je  Zwangsvollstreckung  zur  Befriedigung  oder  Sicherstellung  nach  Ablauf  der
‘nullungsfrist,  die  von  dem  in  der  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Ministeriums  über  die  teilweise  oder  gänzliche  Aufhebung  des  Moratoriums
stimmten  Zeitpunkt  an  zu  berechnen  ist,  anzuordnen,  obgleich  das  Gericht
m  seiner  Entscheidung  hinsichtlich  der  Erfüllungsfrist  anders  verfügt  und  es
nic ht  bestimmt  hat,  daß  die  Entscheidung  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium
vollstreckbar  ist.
Sollten  die  im  vorstehenden  Absatz  bestimmten  Vorbedingungen  der
, ; .'|° rc l nun g  der  Zwangsvollstreckung  aus  den  Akten  nicht  festgestellt  werden

so  sind  vor  der  meritorischen  Erledigung  des  Gesuches  um  Bewilligung

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er  Zwangsvollstreckung  die  Parteien  zu  vernehmen.

§  14.
Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  im  Wege  der  Versteigerung  heremaubringende ­
  Forderung  dem  Moratorium  unterliegt  oder  nicht,  kann
3-  August  1914  an  die  Zwangsversteigerung  _  ,
1.  auf  Liegenschaften  nur  dann  durchgeführt  werden,  wenn  ie  run
Euchsbehörde  infolge  eines  bezüglich  einer  vor  dem  5.  August  1914  abgehaltenen
«Steigerung  gestellten  Nachtragsangebotes  die  neuerliche  Versteigerung  an
geordnet  und  derjenige,  der  das  Nachtragsangebot  gestellt  hat,  die  Versteigerung ­
  betreibt;
2.  auf  bewegliches  Vermögen  nur  dann  durchgeführt  werden,  wenn  as
ericht  die  Versteigerung  über  Antrag  in  den  im  Gesetzarti  e  ^ om
Jahre  1881  §  104  oder  233  vorgesehenen  Fällen  oder  bei  sorgsamer  Prüfung

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