1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 167
tellen. Jedenfalls haben sie nichts vorwärts und aufwärts Strebendes. Sie arbeiten mit
—— æ* Wahrheiten, abgeschliffenen Begriffsbestimmungen und eingerosteten Irr—
ümern.
Von dieser Literatur ist der wissenschaftliche Betrieb des langobardischen Rechtes
ꝛbzusondern. Schon im zehnten Jahrhunderte besteht eine Rechtsschule zu Pavial; wir
hören, daß der Pavese Lanfrank in seiner Jugend dort glänzte und mit Bonafilius
und dessen Schuͤler Wilihelmus wissenschaftüche Kämpfe bestand. Eine ganze Reihe
von Namen schließt sich an. Es erwuchs eine reiche Literatur? des langobardischen
Rechtes: es find teils erläuternde (wohl aus Vorträgen herrührende) Glossen, teils
wstematische Bearbeitungen der Edikte der langobardischen und der Kapitularien der
fraͤnkischen Könige. Das römische Recht wird überall stark benutzt und schon früh als
ex geneéralis omnium bezeichnet.
g76. Bologna und die Glossatoren. Am Ende des elften Jahrhunderts
entwickelte sich aus dem studium artium, das seit lange in Bologna bestand, ein studium
geneérale: die verschiedenen am Orte wirkenden Lehrer der Wissenschaften und „Künste“
und ihre Schüler (scholares) werden zu einer Körperschaft einheitlich zusammengefaßt
and diese mit Vorrechten ausgestattet?. Den Mittelpunkt der neuen Universität bildet
die Lehre des römischen Rechtes. Das römische Recht wurde schon früher in Bologna
zelehrt: es wird um 1070 ein doetor Pepo urkundlich genannt. Aber die spätere
literarische Sage knupft den Aufschwung der Rechtswissenschaft an die Auffindung der
Justinianischen Rechtsbücher und ihre Einführung in die Lehre und Praxis an den
Namen des Irnerius an. Und sie war dabei von einem ganz richtigen Gefühle ge—
leitet. Wir wissen vom Leben des Irnerius so gut wie nichts“s. Er war zweifellos
aus Bologna gebürtig und dort Bürger; er wird in Urkunden bis 1125 als iudex ge—
nannt, muß aber noqh länger gelebt haben. Im Jahre 1115 steht er schon in höherem
Alter; möglich also, daß seine Lehritätigkeit bis ins elfte Jahrhundert zurückgeht. Er
gilt als der Gruͤnder der Schule der Glossatoren. In der Tat stellt sich mehr und mehr
heraus, daß Irnerius bereits eine umfassende literarische Tätigkeit entwickelte, daß er
vor allem zahlreiche Glossen schrieb. Es ist nicht unwahrscheinliche, daß die Lehrer von
Bologna, auf der Grenze des langobardischen und romanischen Gebietes, von der
ombardischen Schule angeregt wurdens, und daß daher namentlich die Vorliebe für die
Blossen stammt, von der die Bologneser den Namen haben“. Ob die sogenannten
Puattuor doctores (MMartinus, Bulgarus, Hugo de Porta Rapennate,
Jacobus de Voragine) die unmittelbaren Schüler des Irnerius sind. wie die
Überlieferung es darstellt, kann zweifelhaft sein.
Jedenfalls beginnt von der Mitte des zwölften Jahrhunderts an eine nicht mehr
anterbrochene Reihe von Rechtslehrern, die sich über ganz Italien verteilen, eine Menge
Rechtsschuͤlen grüuden und die Grundlage der modernen Wissenschaft des römischen Rechts
bilden, vie sich von da über ganz Europa verbreitet hat. Ausgezeichnet sind sie durch
Merkel, Geschichte des longobardischen Rechtes. 1850.
Borefius, Mon. Germ. hist. Leg. IV p. XCOIII qq4.
Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten, J (1888) 98 ff. zRütatib
(Rach Firting Gumma Oodicis des Irnerius 1894; Quésstiones de iuris subtilitatibus
des Irnerius 1809 wäre Irnerius etwa um die Mitte des elften Jahrhunderts geboren, hätte seine
uristische Schulung an der Rechtsschule in Rom empfangen, dort auch um 1082 die Inesli
faßt und wäre? dann nach Bologna übergesiedelt, wo er eine umfafsende Tätigkeit als ehrer
Schriftsteller entfaltete. Auch wenn man es für ungewiß hält, ob die Question es dem
ir angehoren aber Filitng, 3R60. XXXS. Is9, bleibt voch als sicheres Ergebnis
enfalls 1 daß Irnerius weder ausschtießlich noch auch nur vorwiegend „Glosfator? gewesen ist
ne Codieis ), 2. daß schon geraume Zeit vor dem Ende des elften Zahrhunderts eine so be⸗
utende Schrift wie die Questiones entstanden ist.)
Pescatore, Die Glossen des Irnerius. 1888.
Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens. III I8s8 ff.
Die Geschichte dee Gloͤsatorenzeit bei Sabigny Bd. 8-5.