Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Rechtsunterricht war, wie hoch die wissenschaftlichen Arbeiten zu schätzen sind, ob und 
wieweit sie nach Meihode und Inhalt den Glossatoren als Vorbild und Grundlage ge— 
dient haben. 
Der Rechtsunterricht bildete im studium grammaticum lediglich ein Anhängsel der 
Rhetorik, die ihrerseits zum triyium, also zu der niedrigsten Stufe der Schule gehörte. 
Daher mußte sich der Unterricht, ganz abgesehen von der Unkunde der Lehrer, in den 
engfsten Grenzen halten. So wurde das römische Recht in vielen Städten Italiens mit 
bürftigem Erfolge gelehrt. Daneben bestanden oder entstanden eigene höhere Rechtsschulen. 
b die alte Schule in Rom sich durch das Mittelalter bis in Gregors VII. Zeit erhalten 
hat (so will man nach einer Außerung Odofreds annehmen) und ob sie, wenn sie bestand, 
Ane größere Bedeutung hatte, bleibt ungewiß. Dagegen ist eine Schule in Ravenna für 
das afte Jahrhundert sicher bezeugt; ihre Lehrer, die zugleich auch Richter und Sachwalter 
waren, sind jedenfalls nicht ohne Einfluß gewesen. Rückwärts läßt sich die Schule nicht 
uber den Beginn des elften Jahrhunderts verfolgen, wenn auch in der ehemaligen Haupt⸗ 
stadt sich von jeher ein studium grammaticum befunden haben mag. In Frankreich 
wurde anscheinend schon im elften Jahrhundert in Orleans römisches Recht gelehrt. Der 
große Ruf, den nach gleichzeitigen Außerungen diese Schulen haben, beweist bei der mittel⸗ 
alterlichen Schreibweise für ihre wirkliche wissenschaftliche Bedeutung wenig oder 
nichts. Wir kennen keinen der Lehrer bei Namen; Schüler haben sie also schwerlich 
ezogen. 
— Reben diesen Schulen läuft eine ebenso namenlose Schriftstellerei her: sie steht offen⸗ 
sichtlich mit dem Rechtsunterrichte in Beziehung; doch lassen sich die einzelnen Bücher nicht 
zuf bestimmte Lehranstalten zurückführen. Durch Entdeckung von Handschriften wächst 
die Zahl dieser Bücher fortwäͤhrend; nicht von allen ist der vorglossatorische Ursprung 
außer Zweifel. Den Charakter der Literatur haben die neuaufgefundenen Schriften nicht 
Ferändert. Es sind 1. Glossen zu Koder, Institutionen und Breviar, aber auch zu neueren 
Ldehrbüchern (zum Brachylogus, zu den «xcoptiones Petri); 2. Glossare, alphabetisch 
zeordneie Worterklärungen; vielleicht enthalten sie noch einen Kern aus dem sinkenden 
Altertume; sie wurden emsig vermehrt und verschlechtert. So vor allem die epitome 
actis recibus, die in ihrer jetzigen Gestalt aus dem zwölften Jahrhunderte stammt, der 
iber ein viel älteres alphabetisches Werk zu Grunde liegt!. 3. Selbständige Lehrbücher; 
sie sind in der Weise des Mittelalters eins aus dem anderen abgeschrieben und unter 
HZinzunahme anderer Hilfsmittel erweitert und vervollständigt; (keines von ihnen reicht 
a fruhere Zeit als ehestens den Ausgang des elften Jahrhunderts zurück.) Das soge— 
nannte Tübinger Rechtsbuch wurde die Grundlage der exceptiones legum Romanorum 
des Petrus? unter Heranziehung des kürzlich entdeckten? sogenannten Ashburnhamer 
Rechtsbuches. Diese Werke sind in Italien, Frankreich und Spanien benutzt worden. 
Aus Fraukreich (Orleans) stammt wahrscheinlich der sogenannte Brachylogus, den man 
jetzt in die Wende des zwölften Jahrhunderts zu setzen pflegt: ein viel benutzter, geschickt 
Deene UÜberblick der Institutionen, der von glossatorischem Einflusse ganz unbe— 
rührt ist?. 
Die Bestimmung aller dieser Bücher ist die, als Lehrmittel zu dienen; sie zeigen 
alle Schattierungen vom glatten Lehrbuche bis zur Eselsbrücke. Von den einen wird 
der terarische Wert der Schriften hoch angeschlagen und geradezu als Rückschritt be— 
zeichnet, daß die Glossatoren nichts Ahnliches hervorgebracht haben; andere möchten sie 
ieber nit unseren heutigen „Kommentaren“ und „Repetitorien“ auf dieselbe Stufe 
Finh f. RG. XXII 418 ff., auch Halban, Das römische Recht in den germanischen Volksstaaten 
Conral, Die epitome regis exactibus. 1884. 
—ß Sae ah Gesch. d. röm Rechts im Mittelalter I. Val. Stintzing, Populäre Liter. 
Von Conrat, Das Ashburnhamer Rechtsbuch, o. J. (als Manuskript gedruckt) 
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Alter des sogenannten Brachylogus. 1880. dve di Adce die deltcatw ve
	        
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