Griindungsbilanzen.
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Unterbilanz oder Verwendung zu außerordentlichen Abschrei
bungen x ).
(Buchung der beschlossenen Einzahlung: Nachschußeinzah-
lungs-Konto oder Konto der Gesellschafter an Nachschußkapital-
Konto. Durch die tatsächlichen Einzahlungen wird das zuerst
genannte Konto späterhin entlastet. Beide Konten erscheinen
in der Jahresbilanz, falls bis zum Bilanztag die Nachschüsse
nicht voll eingezahlt sind. Die Verwendung der Nachschüsse
geht zugunsten der betreffenden Konten [Anlage-, Maschinen-
Konto usw.], zu Lasten des Nachschußkapital-Kontos.)
Die Einziehung oder Amortisation von Geschäftsanteilen,
d. h. die Beseitigung von Anteilsrechten erfolgt, um das Stamm
kapital zu vermindern oder um durch Vernichtung von Ge
schäftsanteilen die Zahl der Beteiligten zu reduzieren und da
durch die Rentabilität des Unternehmens für die Verbleibenden
zu erhöhen, endlich um aus der Gesellschaft, ohne Übertragung
des Anteils an Dritte, auszuscheiden. Die Herabsetzung des
Stammkapitals (§ 58), bis zum Mindestbetrag von 20 000 M.
zu 500 für die einzelne Stammeinlage, kann durch Einziehung
von Stammanteilen oder durch Verminderung des Betrages der
einzelnen Stammanteile erfolgen. Ihr Zweck kann sein: Tilgung
einer Unterbilanz, Bildung eines Reservefonds, d. i. Verzicht
der Gesellschafter auf einen Teil ihrer Einlagen zugunsten der
Gesellschaft ohne eine Abfindung; endlich kann die Herabsetzung
zum Zwecke der Zurückzahlung von Stammeinlagen, oder, so
weit die Stammeinlagen nicht vollbezahlt sind, zum Zwecke
des Erlasses der geschuldeten Einzahlungen (Minderung des
Kapitalüberflusses) erfolgen.
Beispiel für die Umwandlung einer Einzelfirma in eine G. m.
b. H. An der Erbschaftsmasse des verstorbenen Kaufmannes N.
sind dessen Witwe und drei Kinder beteiligt. Außer Geschäfts
vermögen ist noch Privatvermögen vorhanden. Von den Erben
wird die Umwandlung in eine G. m. b. H. mit einem Mindest
kapital von 270 000 M. beschlossen. Die Aktiva der Erbschafts
masse einschließlich Privatvermögen betragen M. 764 108,10
die Schulden „ 244 484,30
das Kapital M. 519 623,80.
i) Über die Nachschußpflicht vgl. Fischer, Bilanzwerte, 11. S. 355, 861.
I-eitner, Buchlmltmig und BUnnakundc. U. 6. u. 1. Aufl. 23