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Ein Spannfaden von 11 cm Länge wird demnach z. B. als
zwei Stiche, ein solcher von 21 cm Länge als drei Stiche
gerechnet.
Ganz allgemein soll der Grundsatz gelten, daß bei jeder
Art von Hohleffektcn für jede Tonr ein Uebergangsstich als
Zulage zu rechnen ist.
Sollten iil vorstehenden Paragraphen irgend welche
Effekte, die in der Praxis vorkvminen, nicht berührt worden
sein, so sollen dieselben nach ben gleichen Grundsätzen, wie
solche im Vorstehenden niedergelegt sind, gezählt werden.
A u s f ii h r n n g s b e st i m m n n g e n.
§ 13. Die Stichzahl soll zur besseren Durchführung der
Vorschriften über die Stichzählung nicht nur summarisch,
sondern nach den einzelnen Parthien des Musters gesondert
angegeben werden.
Insbesondere sind die Unterleg- und Zulagstiche von
den übrigen Stichen getrennt aufzuführen.
§ 14. Tie Bestimmungen des Stichzählungsregulativs
erleiden nicht nur Anwendung auf die seit dem Tage seines
Inkrafttretens (1. Sept. 1886) neuerstellten Muster, sondern
von jenem Tage an diirfen auch die Muster ältern Datums
nur mit den hier vorgeschriebenen Zulagen ausgegeben werden.
§ 15. Die Vergütung der fehlenden Stiche erst nach
erfolgter Reklamation Seitens des Stickers ist als eine Um
gehung des Stichzählnngsregnlativs zu betrachten und dem
gemäß zu ahnden.
E. Vorschriften über die zulässigen Stichweiten.
Für die Zeichnung der Muster auf dem Carton wird
vorgeschrieben: Die Stichweite darf im Maximum betragen
bà Mattstich 6>/j Ģmg auf dm ftcmzüsischcn Zoll.
bei Mücken- und Lochrändern das Doppelte, gemessen am
äußern Lochrand.