fullscreen: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Ein Spannfaden von 11 cm Länge wird demnach z. B. als 
zwei Stiche, ein solcher von 21 cm Länge als drei Stiche 
gerechnet. 
Ganz allgemein soll der Grundsatz gelten, daß bei jeder 
Art von Hohleffektcn für jede Tonr ein Uebergangsstich als 
Zulage zu rechnen ist. 
Sollten iil vorstehenden Paragraphen irgend welche 
Effekte, die in der Praxis vorkvminen, nicht berührt worden 
sein, so sollen dieselben nach ben gleichen Grundsätzen, wie 
solche im Vorstehenden niedergelegt sind, gezählt werden. 
A u s f ii h r n n g s b e st i m m n n g e n. 
§ 13. Die Stichzahl soll zur besseren Durchführung der 
Vorschriften über die Stichzählung nicht nur summarisch, 
sondern nach den einzelnen Parthien des Musters gesondert 
angegeben werden. 
Insbesondere sind die Unterleg- und Zulagstiche von 
den übrigen Stichen getrennt aufzuführen. 
§ 14. Tie Bestimmungen des Stichzählungsregulativs 
erleiden nicht nur Anwendung auf die seit dem Tage seines 
Inkrafttretens (1. Sept. 1886) neuerstellten Muster, sondern 
von jenem Tage an diirfen auch die Muster ältern Datums 
nur mit den hier vorgeschriebenen Zulagen ausgegeben werden. 
§ 15. Die Vergütung der fehlenden Stiche erst nach 
erfolgter Reklamation Seitens des Stickers ist als eine Um 
gehung des Stichzählnngsregnlativs zu betrachten und dem 
gemäß zu ahnden. 
E. Vorschriften über die zulässigen Stichweiten. 
Für die Zeichnung der Muster auf dem Carton wird 
vorgeschrieben: Die Stichweite darf im Maximum betragen 
bà Mattstich 6>/j Ģmg auf dm ftcmzüsischcn Zoll. 
bei Mücken- und Lochrändern das Doppelte, gemessen am 
äußern Lochrand.
	        
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