Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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F.  Vorschriften  dà  den  Handel  mit  Stickgarnen.
(Vom  Zentralkomite  erlassen  den  80.  Oktober  1888.)
tz  16.  Der  An-  und  Verkauf  von  unrichtig  (unreell)  oder
gar  nicht  nnmmerirten  oder  im  Preise  übersetzten  Garnen  ist
verboten.
§17.  Jedes  Paquet  hat  folgende  mit  dem  Inhalt  übereinstinunende
  und  äußerlich  sichtbare  Angaben  (Etiquette)  zu
tragen:
a)  Name  oder  Stempel  des  Verkäufers,  bezw.  auch  eines
jeden  Wiederverkäufers;
b)  Nummer  und  Vielfach  des  Garnes  (öfach,  6fach  %.);
c)  Gewicht  ill  rohem  Zustande;
tl)  Zahl  der  Schneller  (Strängen,  deren  Umgänge  und
Haspelweite).
§  18.  Bei  jedem  Garnverkauf  ist  eine  Faktura  mit  genaner
  Angabe  von  Nummer,  Vielfach,  Quantität  und  Preis
auszustellen.
§  19.  Wenn  vom  Stichwaarenabgeber  dem  Uebernehnier
Stickgarn  geliefert  oder  für  dieses  die  Bezugsquelle  vorgeschrieben ­
  lvird,  ist  eine  Belastung  zìi  höherem  Ansätze  als
zu  den  Tagespreisen  unstatthaft.  Die  Beurtheilung,  ob  die
letzter»  im  einzelnen  Falle  eingehalten  oder  überschritten  wurden,
ist  Sache  des  Zentralkomitee.
§  20.  Ucbertretungen  irgend  einer  Bestimmung  des
Titel  IV  —  Lvhnvorschriften  —  für  welche  sowohl  Arbeitgeber ­
  lvie  Arbeitnehmer  (resp.  Käufer  lvie  Verkäufer)  haftbar
sind,  fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10  lit.  b  der
Zentralstat  nten.
            
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