nen Gläubigern, käuflich zu erwerben, wenn der Ver:
käufer
selbst oder sein verstorbener Ehegatte die Aus-
losungsrechte als Anleihealtbesitzer (88 9 bis 11
des Anleiheablösungsgesetzes, S 3 meiner Ersten
Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom
8. September 1925 und 8 1 meiner Dritten Ver-
ordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom
19. Januar 1926) zugeteilt erhalten hat,
mindestens 65 Jahre alt und deutscher Reichs-
angehöriger ist und im Inlande wohnt,
in dem dem Verkauf vorhergehenden Kalender-
jahre ein Einkommen von höchstens 3000 RM.
gehabt hat und wenn sein Vermögen nicht
mehr als 10000 RM. beträgt. Für die Berech-
nung des Einkommens und des Vermögens gelten
die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und des Reichshewertungsgesetzes,
2. Der Kaufpreis für je 12,50 RM. Nennbetrag der
Anleiheublösungsschuld einschl. Auslosungsrechten
über den gleichen Nennbetrag beträgt 62,50 RM.
3. Der Ankauf erfolgt vom 1. Mai 1927 an durch
das Finanzamt (Finanzkasse), das für die Einkommens-
besteuerung des Verkäufers zuständig ist. Für Ver-
käufer, die im Saargebiet wohnen, erfolgt der Ankauf
durch den Deutschen Finanzkommissar für dus Ver-
sorgungswesen in Saarbrücken.
4. Sofern Schuldverschreibungen der Anleihe-
ablösungsschuld und Auslosungsscheine verkauft wer-
den sollen, wird das Finanzamt (Finanzkasse) nach
Abgahe
a) der von der Vermittlungsstelle erteilten Beschei-
nigung über die Aushändigung der zu verkau-
fenden Auslosungsscheine an den Verkäufer
oder an seinen verstorbenen Ehegatten,
b) einer polizeilichen Bescheinigung über die
Staatsangehörigkeit, das Alter und die inlän-
dische Wohnung des Verkäufers‘),
1) Die Bescheinigung ist nach dem Runderlaß des Preußi-
Schen Ministers des Innern vom 23. Oktober 1926 (Ministerial-
blatt für die Preußische innere Verwaltung S. 957) gebührenfrei.
rn)
101