thumbs: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

nen Gläubigern, käuflich zu erwerben, wenn der Ver: 
käufer 
selbst oder sein verstorbener Ehegatte die Aus- 
losungsrechte als Anleihealtbesitzer (88 9 bis 11 
des Anleiheablösungsgesetzes, S 3 meiner Ersten 
Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 
8. September 1925 und 8 1 meiner Dritten Ver- 
ordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 
19. Januar 1926) zugeteilt erhalten hat, 
mindestens 65 Jahre alt und deutscher Reichs- 
angehöriger ist und im Inlande wohnt, 
in dem dem Verkauf vorhergehenden Kalender- 
jahre ein Einkommen von höchstens 3000 RM. 
gehabt hat und wenn sein Vermögen nicht 
mehr als 10000 RM. beträgt. Für die Berech- 
nung des Einkommens und des Vermögens gelten 
die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 
und des Reichshewertungsgesetzes, 
2. Der Kaufpreis für je 12,50 RM. Nennbetrag der 
Anleiheublösungsschuld einschl. Auslosungsrechten 
über den gleichen Nennbetrag beträgt 62,50 RM. 
3. Der Ankauf erfolgt vom 1. Mai 1927 an durch 
das Finanzamt (Finanzkasse), das für die Einkommens- 
besteuerung des Verkäufers zuständig ist. Für Ver- 
käufer, die im Saargebiet wohnen, erfolgt der Ankauf 
durch den Deutschen Finanzkommissar für dus Ver- 
sorgungswesen in Saarbrücken. 
4. Sofern Schuldverschreibungen der Anleihe- 
ablösungsschuld und Auslosungsscheine verkauft wer- 
den sollen, wird das Finanzamt (Finanzkasse) nach 
Abgahe 
a) der von der Vermittlungsstelle erteilten Beschei- 
nigung über die Aushändigung der zu verkau- 
fenden Auslosungsscheine an den Verkäufer 
oder an seinen verstorbenen Ehegatten, 
b) einer polizeilichen Bescheinigung über die 
Staatsangehörigkeit, das Alter und die inlän- 
dische Wohnung des Verkäufers‘), 
1) Die Bescheinigung ist nach dem Runderlaß des Preußi- 
Schen Ministers des Innern vom 23. Oktober 1926 (Ministerial- 
blatt für die Preußische innere Verwaltung S. 957) gebührenfrei. 
rn) 
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