Full text: Aperçu des moyens directs et indirects mis dans les divers pays à la disposition des acheteurs étrangers pour s'assurer de la qualité des marchandises dont ils deviennent acquéreurs dans ces pays

   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
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werb und Vermögensertrag diese Grenze nicht erreicht, der ist 
steuerfrei. Gleichzeitig werden durch die starke und gleichmässige 
Degression die angrenzenden, noch steuerpflichtigen Einkommen 
ganz bedeutend entlastet. 
Zweitens ist der Vorschlag des Entwurfes unbefriedigend, 
weil hier jedem Steuerpflichtigen Abzug vom Steuerbetreffnis ge- 
währt wird, während man auf der andern Seite durch die Manns- 
steuer von den gleichen Steuerpflichtigen eine Kopfsteuer von an- 
nähernd der gleichen Höhe erhebt. Dies ist eine unnütze Kompli- 
kation. Beide Massnahmen sind hauptsächlich wegen der untern 
Steuerklassen in Aussicht genommen: der Abzug des Existenz- 
minimums Soll die kleinsten Einkommen entlasten, die Erhebung 
der Mannssteuer soll dafür sorgen, dass auch die kleinsten Ein- 
kommen an die Staats- und Gemeindelasten etwas beitragen. Beide 
Massnahmen können entbehrt werden, wenn schon bei der Auf- 
stellung der Steuerskala Bedacht genommen wird auf das Motiv, 
welches zu ihrer Einführung Veranlassung gegeben hat. Durchaus 
begründet ist dagegen die Rücksichtnahme auf die Stellung als 
Haushaltungsvorstand und auf die Kinderzahl. Immerhin ist zu 
sagen, dass diese Verhältnisse nicht die einzigen sind, welche 
einen Steuerabzug wünschbar machen können. Neben den Haus- 
haltungsvorständen haben auch einzelstehende Steuerpflichtige mit 
kleinem Einkommen öfters für arbeitsunfähige Personen (Eltern, 
Geschwister etc.) zu sorgen. Deshalb sollte diese Art der Steuer- 
erleichterung eine Ausdehnung erfahren. 
Dem Vorschlag des Entwurfes haftet drittens auch ein tech- 
nischer Fehler an, der seine Durchführung geradezu verunmöglicht. 
Es wird hier plötzlich von einer besondern Steuer für Erwerb sein- 
kommen gesprochen, die man sonst in der ganzen Vorlage nicht 
kennt. Das Neue des Entwurfes ist ja gerade die einheitliche 
Einkommenssteuer, die ohne jede Differenzierung die gesamten 
Einkünfte der Steuerpflichtigen trifft. Erwerbseinkommen und Ver- 
mögensertrag werden gar nicht auseinandergehalten, sondern sum- 
miert der progressiven Besteuerung unterworfen. Wie kann denn, 
da es sich um progressive, nicht proportionale Besteuerung handelt, 
der Steuerabzug praktiziert werden? 
Die Unlogik dieser Besteuerung leuchtet bei einem Beispiel 
ohne weiteres ein. Ein Familienvorstand mit 3 Kindern habe 800 
Fr. Erwerbseinkommen und 600 Fr. Vermögensertrag, zusammen 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
	        
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