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werb und Vermögensertrag diese Grenze nicht erreicht, der ist
steuerfrei. Gleichzeitig werden durch die starke und gleichmässige
Degression die angrenzenden, noch steuerpflichtigen Einkommen
ganz bedeutend entlastet.
Zweitens ist der Vorschlag des Entwurfes unbefriedigend,
weil hier jedem Steuerpflichtigen Abzug vom Steuerbetreffnis ge-
währt wird, während man auf der andern Seite durch die Manns-
steuer von den gleichen Steuerpflichtigen eine Kopfsteuer von an-
nähernd der gleichen Höhe erhebt. Dies ist eine unnütze Kompli-
kation. Beide Massnahmen sind hauptsächlich wegen der untern
Steuerklassen in Aussicht genommen: der Abzug des Existenz-
minimums Soll die kleinsten Einkommen entlasten, die Erhebung
der Mannssteuer soll dafür sorgen, dass auch die kleinsten Ein-
kommen an die Staats- und Gemeindelasten etwas beitragen. Beide
Massnahmen können entbehrt werden, wenn schon bei der Auf-
stellung der Steuerskala Bedacht genommen wird auf das Motiv,
welches zu ihrer Einführung Veranlassung gegeben hat. Durchaus
begründet ist dagegen die Rücksichtnahme auf die Stellung als
Haushaltungsvorstand und auf die Kinderzahl. Immerhin ist zu
sagen, dass diese Verhältnisse nicht die einzigen sind, welche
einen Steuerabzug wünschbar machen können. Neben den Haus-
haltungsvorständen haben auch einzelstehende Steuerpflichtige mit
kleinem Einkommen öfters für arbeitsunfähige Personen (Eltern,
Geschwister etc.) zu sorgen. Deshalb sollte diese Art der Steuer-
erleichterung eine Ausdehnung erfahren.
Dem Vorschlag des Entwurfes haftet drittens auch ein tech-
nischer Fehler an, der seine Durchführung geradezu verunmöglicht.
Es wird hier plötzlich von einer besondern Steuer für Erwerb sein-
kommen gesprochen, die man sonst in der ganzen Vorlage nicht
kennt. Das Neue des Entwurfes ist ja gerade die einheitliche
Einkommenssteuer, die ohne jede Differenzierung die gesamten
Einkünfte der Steuerpflichtigen trifft. Erwerbseinkommen und Ver-
mögensertrag werden gar nicht auseinandergehalten, sondern sum-
miert der progressiven Besteuerung unterworfen. Wie kann denn,
da es sich um progressive, nicht proportionale Besteuerung handelt,
der Steuerabzug praktiziert werden?
Die Unlogik dieser Besteuerung leuchtet bei einem Beispiel
ohne weiteres ein. Ein Familienvorstand mit 3 Kindern habe 800
Fr. Erwerbseinkommen und 600 Fr. Vermögensertrag, zusammen