thumbs : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  155

In  den  Friedensschlüssen  von  1918  begegnen  wir  hinsichtlich ­
  der  Brsatzpflicht  einer  Dreiteilung  in  Kriegskosten,  Kriegsschäden ­
  und  Zivilschäden.  Unter  den  Kriegskosten  wurden
die  staatlichen  Aufwendungen  für  die  Kriegführung,  unter  den  Kriegsschäden ­
  diejenigen  Schäden,  die  den  Vertragsteilen  und  ihren  Angehörigen
in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen  mit  Einschluß  aller
in  Feindesland  vorgenommenen  Requisitionen  zugefügt  wurden,  verstanden. ­
  In  den  Verträgen  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland  verzichteten ­
  alle  Vertragsteile  auf  den  Ersatz  der  Kriegskosten  und  Kriegsschäden ­
  (Ukr.  Fr.  Art.  V,  Russ.  Fr.  Art.  IX,  Fiim.-D.  Fr.  Art.  III,  Finn.-Ö.-ü.
  Fr.  Art.  III);  in  dem  Vertrage  mit  Rumänien  dagegen  wurde  nur
auf  den  Ersatz  der  Kriegskosten  verzichtet,  dagegen  hinsichtlich  der
Kriegsschäden  eine  besondere  Vereinbarung  Vorbehalten  (Rum.  Fr.
Art.  XIII),  die  in  den  rechtspolitischen  Zusatzverträgen  (Rum.-D.  R.
Art.  4—8,  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  1—3)  erfolgt  ist.
In  allen  Verträgen  wurde  übereinstimmend  die  gegenseitige  Ersatzpüicht
  für  „Z  i  v  i  1  s  c  h  ä  d  en“,  d.  h.  für  die  den  feindlichen  Zivilpersonen
infolge  des  privatwirtschaftlicheu  Kampfrechts  zugefügten ­
  Schäden  anerkannt  (Ükr.-D.  Z.  Art.  13,  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Russ.-D.  Z.  Art.  13—16,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Finn.-D.  Fr.  Art.  14—17,
Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Rum.-D.  R.  Art.  20—24,  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7).
„Den  beiderseitigen  Angehörigen  sollen  die  Schäden  ersetzt  werden,
die  sie  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch  die  zeitweilige ­
  oder  dauernde  Entziehung  von  Urheberrechten, ­
  gewerblichen  Schutz  rechten,  Konzessionen,
Privilegien  und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch
die  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung  oder
Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  erlitten
haben“  (Ukr.-D.  Z.  Art.  13,  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  5).
Die  Verträge  mit  Rußland,  Finnland  und  Rumänien  fügten  erläuternd
hinzu;  „soweit  der  Schaden  nicht  durch  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  ersetzt  wird“  (Russ.-D.  Z.  Art.  13;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  1;
Pinn.-D.  Fr.  Art.  14;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  6,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  20;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7,  Z.  1).  In  den  Verträgen  mit  Rußland  und  Finnland
Wurde  schließlich  noch  hervorgehoben,  daß  zu  den  Zivilangehörigen  auch
Aktionäre  gehören,  die  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  feindliche  Ausländer ­
  von  einem  Bezugsrecht  ausgeschlossen  worden  sind.  Die  ukrainische ­
  Volksrepublik  hatte  die  Ausführung  dieser  Grundsätze  im  Hinblick ­
  auf  die  bevorstehende  Verniögensauseinandersetzung  mit  den  übrigen
teilen  des  ehemaligen  russischen  Kaiserreiches  einer  besonderen  Vereinbarung ­
  Vorbehalten.
Überblicken  wir  den  Rechtsinhalt  dieser  Bestimmungen,  so  lag
darin  für  den  Rechtskreis  der  Vertragschließenden  eine  Anerken-
            
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