Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 155
In den Friedensschlüssen von 1918 begegnen wir hinsichtlich
der Brsatzpflicht einer Dreiteilung in Kriegskosten, Kriegsschäden
und Zivilschäden. Unter den Kriegskosten wurden
die staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, unter den Kriegsschäden
diejenigen Schäden, die den Vertragsteilen und ihren Angehörigen
in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller
in Feindesland vorgenommenen Requisitionen zugefügt wurden, verstanden.
In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland verzichteten
alle Vertragsteile auf den Ersatz der Kriegskosten und Kriegsschäden
(Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr. Art. IX, Fiim.-D. Fr. Art. III, Finn.-Ö.-ü.
Fr. Art. III); in dem Vertrage mit Rumänien dagegen wurde nur
auf den Ersatz der Kriegskosten verzichtet, dagegen hinsichtlich der
Kriegsschäden eine besondere Vereinbarung Vorbehalten (Rum. Fr.
Art. XIII), die in den rechtspolitischen Zusatzverträgen (Rum.-D. R.
Art. 4—8, Rum.-Ö.-U. R. Art. 1—3) erfolgt ist.
In allen Verträgen wurde übereinstimmend die gegenseitige Ersatzpüicht
für „Z i v i 1 s c h ä d en“, d. h. für die den feindlichen Zivilpersonen
infolge des privatwirtschaftlicheu Kampfrechts zugefügten
Schäden anerkannt (Ükr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Russ.-D. Z. Art. 13—16, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Finn.-D. Fr. Art. 14—17,
Finn.-Ö.-U. R. Art. 6, Rum.-D. R. Art. 20—24, Rum.-Ö.-U. R. Art. 7).
„Den beiderseitigen Angehörigen sollen die Schäden ersetzt werden,
die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige
oder dauernde Entziehung von Urheberrechten,
gewerblichen Schutz rechten, Konzessionen,
Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch
die Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder
Veräußerung von Vermögensgegenständen erlitten
haben“ (Ukr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5).
Die Verträge mit Rußland, Finnland und Rumänien fügten erläuternd
hinzu; „soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ersetzt wird“ (Russ.-D. Z. Art. 13; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1;
Pinn.-D. Fr. Art. 14; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 20;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, Z. 1). In den Verträgen mit Rußland und Finnland
Wurde schließlich noch hervorgehoben, daß zu den Zivilangehörigen auch
Aktionäre gehören, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer
von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind. Die ukrainische
Volksrepublik hatte die Ausführung dieser Grundsätze im Hinblick
auf die bevorstehende Verniögensauseinandersetzung mit den übrigen
teilen des ehemaligen russischen Kaiserreiches einer besonderen Vereinbarung
Vorbehalten.
Überblicken wir den Rechtsinhalt dieser Bestimmungen, so lag
darin für den Rechtskreis der Vertragschließenden eine Anerken-