Object : Die Heimarbeit im Kriege

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sorgnis  zurückgehalten,  daß  sie  durch  Erlaß  einschneidender  Vorschriften ­
  nur  die  Hausindustrie  zur  Auswanderung  in  einen  nicht
geregelten  Nachbarbezirk  veranlassen.  In  der  „Sozialen  Praxis'")
habe  ich  auf  einen  weiteren  Umstand  hingewiesen,  der  den  Erlaß
von  Vorschriften  für  räumlich  beschränkte  und  nicht  das  ganze  Wirtschaftsgebiet ­
  umfassende  Bezirke  erschwert:  „Man  kann  solche
Spezialvorschriften  nicht  ohne  Hinzuziehung  der  Unternehmer
machen,  deren  Widerspruch  gegen  jede  Belastung  oder  Einschränkung
der  Heimarbeit  aber  zweifellos  und  mit  Recht  in  dem  Augenblick
weit  stärker  sein  wird,  wo  ihre  Konkurrenzfähigkeit  gegenüber  anderen ­
  Bezirken  herabgesetzt  wird.  Diese  Umstände  hemmen  jede
intensivere  Tätigkeit  der  Landes-  und  Bezirksbehörden."  So  sind
nur  in  ganz  verschwindendem  Maße  örtliche  Regelungen  vorgenommen, ­
  und  die  örtlichen  Behörden  schauen  ebenso  abivartend
auf  den  Bundesrat  wie  dieser  auf  sie.  Das  einzige  Lebenszeichen,
das  der  Bundesrat  im  Lauf  der  verflossenen  fünf  Jahre  von  sich
gegeben  hat,  ist  die  Tabakvcrordnung  vom  26.  11.  1913,
für  die  der  Gesetzentwurs  von  1907  maßgebend  war.
Ihre  Bestimmungen  werden  angewendet  auf  Familienbetriebe,
in  denen  zur  Herstellung  von  Zigarren  erforderliche  Verrichtungen
vorgenommen  wecken.  Die  Arbeitsränme  fiir  die  -Herstellung ­
  und  das  Sortieren  von  Zigarren  müssen  bestimmten  Anforderungen ­
  entsprechen  in  bezug  auf  gefurwheitsgemäßen  Zustand,  Luftraum ­
  u.  dergl.  In  Schlafräumen  dürfen  derartige  Arbeiten  nicht
vorgenommen  Wecken;  auch  das  Lagern  von  Tabak  und  Zigarren
ist  dort  verboten.  In  Wohnräumen,  Küchen  und  Arbeitsräumen
darf  Tabak  nur  in  angefeuchtetem  Zustand  gemischt  wecken.  Für
die  B  e  s  ch  ä  f  tigu  n  g  von  Kindern  und  jungen  Leuten ­
  gelten  folgende  Vorschriften:  Eigene  Kinder  bürstn  erst  nach
Vollendung  des  12.  Lebensjahres  und  für  Dritte  überhaupt  nicht
beschäftigt  ivecken,  ebensowenig  zur  Familie  gehörige  fremde  Kinder. ­
  Nicht  schulpflichtige  Kinder  und  junge  Leute  bis  zum  16.  Lebensjahre ­
  dürfen  nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und
Z  Uhr  morgens  tätig  sein.  Eine  mindestens  zweistündige  Mittags-0

  Jahrgang  23,  Sp.  16.
            
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