Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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dungsämter  den  Ans  hang  von  Stücklohnlisten,  die  sogar  Teilarbeitslöhne ­
  enthalten,  zur  Vorschrift.
Ausnahmeanträge  siird  natürlich  für  fast  alle  Gewerbe  -gestellt,
erfreulicherweise  haben  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  sich  großenteils
-dagegen  erklärt.  Vielleicht  ist  der  Weg  gangbar,  daß  Massenerzeugnisse ­
  in  allen  Industrien  unter  die  Vorschrift  fallen,  und  die
Ausnahmen,  die  in  manchen  Industrien  gewährt  werden  müssen,
sich  auf  die  stärker  differenzierten  Erzeugnisse  beschränken.  Freilich
wird  die  Wgrenzung  nicht  leicht  sein.  Aber  solche  Schwächen  wird
man  stets  mit  in  Kauf  nehmen  müssen,  und  es  ist  weniger  schädlich,
wenn  der  eine  oder  andere  Betrieb  für  Arbeiten,  die  sich  wohl
rubrizieren  ließen,  keine  Lohntafeln  aushängt,  als  daß  überhaupt
nichts  geschieht.  An  Erhebungen  und  Erwägungen  hat  es-  auf  dem
Gebiet  der  Heimarbeit  wahrlich  nicht  gefehlt  —  selbst  ein  gelegentlicher ­
  Mißgriff  ist  nicht  so  schlimm  wie  die  völlige  Stagnation.
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Nicht  viel  besser  als  auf  diesem  Gebiet  sieht  es  mit  beut
gesundheitlichen  Schutz  der  Hausarbeiter  und
Verbraucher  von  hausgewerblichen  Erzeugnissen ­
  aus.  Me  diesbezüglichen  §§  6—12  des  Hausarbeitgefetzes
  sind  ganz  allgemein  gehalten  und  bedürfen  der  Ausfüllung
durch  Verordnungen  des  Bundesrats,  der  Landeszenträl-  oder  Polizeibehörden. ­
  Indem  der  Gesetzgeber  lediglich  große  Richtlinien  aufstellte ­
  und  allgemeine  Ermächtigungen  gab,  glaubte  er,  der  Mannigfaltigkeit
  der  Struktur,  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Lage,
der  Wohn-  und  Lebensverhältnisse,  der  Eigenart  der  verschiedenen
Gewerbezweige  besser  Rechnung  tragen  zu  können  als  durch  gesetzliche ­
  Vorschriften,  die  das  ganze  Reich  umfassen.  Aus  dem  gleichen
Grunde  hielt  sich  der  Bundesrat  mit  dem  Erlaß  von  Verordnungen
zurück,  die,  wenn  auch  beweglicher  als  ein  Gesetz,  doch  zunächst  auf
eine  generelle  Regelung  für  ganz  Deutschland  hinausgelaufen  wären,
und  überließ  die  Angelegenheit  der  Tätigkeit  der  Landeszentral-  oder
örtlichen  Behörden.  Diese  aber  werden  durch  die  sehr  berechtigte  Be ­
            
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