Object: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

abzugeben sind, wie es das Finanzamt nach den Gesetzen 
und Ausführungsbestimmungen vorschreibt (§ 168). Dabei 
ist besonders zu beachten, daß die Antworten auf die in 
den Vordrucken gestellten Fragen so zu fassen sind. daß 
die Prüfung, was. steuerpflichtig ist und was nicht, dem 
Finanzamt ennöglicht wird. Auch die etwa geforderten 
Unterlagen sind beizufügen (§ 168). Wird das Erscheinen 
des Steuerpflichtigen vor dem Finanzamt 
angeordnet, so muß diesem Verlangen Folge geleistet und 
Auskunft erteilt werden (§ 172). Wo die Angaben des 
Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß geben, hat er sie zu 
ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und eventuell zu be 
weisen (§ 173). 
Weitere Bestimmungen regeln die Pflichten an 
derer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und 
Gutachten (§§ 177/188). Es folgen alsdann die Vorschriften 
über die Anzeigepflichten der Banken über ihre 
Kunden (§ 189) und der Treuhänder und Vertreter über 
die ihnen zustehenden Rechte (§ 190). Die übrigen Bestim 
mungen (Beistandspflicht der Behörden und berufsständi 
schen Vertreter [§§ 191 und 192], Steueraufsicht [§§ 193/201], 
Zwangsmittel und Sicherungsgelder [§§ 202 und 203], Er- 
mittlungs- und Festsetzungsverfahren [§§ 204/216]) inter 
essieren an dieser Stelle weniger. 
Aus den im einzelnen angezogenen Vorschriften ergibt 
sich jedenfalls, welche Pflichten, die dem Steuerpflichtigen 
im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen, 
von ihm nicht vorsätzlich verletzt werden dürfen, sofern er 
sich nicht der Gefahr aussetzen will, wegen einer Steuer 
umgehung auch strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung ver 
antwortlich gemacht zu werden. 
Ein Beispiel öer Regierung für strafbare 
Steuerumgehung. 
Der Bericht des 11. Ausschusses (S. 46) nennt folgenden 
Fall als Beispiel für eine als Steuerhinterziehung strafbare
	        
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