abzugeben sind, wie es das Finanzamt nach den Gesetzen
und Ausführungsbestimmungen vorschreibt (§ 168). Dabei
ist besonders zu beachten, daß die Antworten auf die in
den Vordrucken gestellten Fragen so zu fassen sind. daß
die Prüfung, was. steuerpflichtig ist und was nicht, dem
Finanzamt ennöglicht wird. Auch die etwa geforderten
Unterlagen sind beizufügen (§ 168). Wird das Erscheinen
des Steuerpflichtigen vor dem Finanzamt
angeordnet, so muß diesem Verlangen Folge geleistet und
Auskunft erteilt werden (§ 172). Wo die Angaben des
Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß geben, hat er sie zu
ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und eventuell zu be
weisen (§ 173).
Weitere Bestimmungen regeln die Pflichten an
derer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und
Gutachten (§§ 177/188). Es folgen alsdann die Vorschriften
über die Anzeigepflichten der Banken über ihre
Kunden (§ 189) und der Treuhänder und Vertreter über
die ihnen zustehenden Rechte (§ 190). Die übrigen Bestim
mungen (Beistandspflicht der Behörden und berufsständi
schen Vertreter [§§ 191 und 192], Steueraufsicht [§§ 193/201],
Zwangsmittel und Sicherungsgelder [§§ 202 und 203], Er-
mittlungs- und Festsetzungsverfahren [§§ 204/216]) inter
essieren an dieser Stelle weniger.
Aus den im einzelnen angezogenen Vorschriften ergibt
sich jedenfalls, welche Pflichten, die dem Steuerpflichtigen
im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen,
von ihm nicht vorsätzlich verletzt werden dürfen, sofern er
sich nicht der Gefahr aussetzen will, wegen einer Steuer
umgehung auch strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung ver
antwortlich gemacht zu werden.
Ein Beispiel öer Regierung für strafbare
Steuerumgehung.
Der Bericht des 11. Ausschusses (S. 46) nennt folgenden
Fall als Beispiel für eine als Steuerhinterziehung strafbare