IV. Zwangskartelle®.
Begriff des Zwangskartells und des Zwangssyndikats. In der Lite-
ratur wird mit diesen beiden Ausdrücken häufig ziemlich wahllos
operiert, sie werden für Gebiete sehr verschiedener Art verwendet,
und dadurch werden tiefgreifende Unterschiede zum Nachteil klarer
Erkenntnis verwischt. (Auch unrichtige tatsächliche Angaben werden
gerade in diesem Zusammenhang oft vorgebracht.) Es erscheint des-
halb geboten, zunächst einige begriffliche Bemerkungen vorauszu-
schicken.
Wenn man das Wort Kartell in der Zusammensetzung „Zwangs-
kartell“ nicht — was zu größter Verwirrung führen müßte — in
anderer als der sonst üblichen Bedeutung gebrauchen will, kann
man unter einem Zwangskartell nur einen Verband verstehen, der
die für ein Kartell wesentlichen Merkmale aufweist und dazu die
Besonderheit zeigt, daß er auf (staatlichem) Zwang beruht.
Ähnliches gilt vom Zwangssyndikat, Da nach dem früher
Gesagten?) das Syndikat einen bestimmten Spezialfall des Kartells
darstellt, so sollte der Ausdruck Zwangssyndikat auch nur auf solche
Zwangskartelle angewandt werden, bei denen der Einkauf resp. Ab-
satz nicht den einzelnen Mitgliedern überlassen bleibt, sondern einer
gemeinsamen Geschäftsstelle übertragen ist ®).
1) In diesen Abschnitt ist der Aufsatz ‚‚Zwangskartelle (Zwangssyndikate)“,
den ich in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft, 1918, S. 507 ff. veröffentlicht habe,
eingearbeitet. Ich habe einige der damals vorgetragenen Ansichten aber jetzt modifiziert,
?) Vgl. oben, S. 36.
3) Im wesentlichen das Richtige trifft Thönes, Die Zwangssyndikate im
Kohlenbergbau (Jena 1921), wenn er S.13 sagt: „Ein Zwangskartell ist eine vom
Staate erzwungene (meist unter staatlicher Aufsicht stehende) Vereinigung sämtlicher,
selbständig bleibender Unternehmungen derselben Art zum Zwecke der gemeinsamen
Regelung der Produktion und des Absatzes.‘ Diese Definition ist aber insofern zu eng,
als sie nur auf Produzentenkartelle zugeschnitten ist. Eine Zwangskartellierung ist aber
auch für andere Gebiete (z. B. Schiffahrt, freie Berufe usw.) denkbar. Auch wo ein
Produzentenkartell vorliegt, braucht nicht „Produktion und Absatz‘“ geregelt zu sein.
Es kann sein, daß die Regelung sich unmittelbar nur auf die Produktion oder nur auf
den Absatz bezieht. Nicht erforderlich ist, wie weiter noch darzulegen sein wird, daß
sämtliche Unternehmer eines Gewerbezweiges dem Zwangskartell angehören.