Full text : Kartelle

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herigen Entwicklung in zahlreichen Einzelgebilden sich verwirklicht,
der mißliche Zustand mehr und mehr empfunden werden, der darin
zutage tritt, daß man den Segnungen der Genossenschaft nur durch
gleichzeitige Angehörigkeit zu mehreren Einzelgenossenschaften teilhaft
 werden kann....
Dieser Zustand der Vereins- und Genossenschaftszersplitterung
kann unmöglich als ein befriedigender erachtet werden und erheischt
eine Lösung, die aber in anderer als der angedeuteten Weise nicht
wohl wird erfolgen können, d. h. eben nur auf dem Wege des korporativen
 Zusammenschlusses der bodenbewirtschaftenden Klassen.
Es ist müßig, jetzt sich ein Bild über die dereinstige Organisierung
eines zu wirtschaftlichen Zwecken vereinigten Korporationsverbandes
der gesamten Landbevölkerung zu machen; es kann der Hinweis an
dieser Stelle genügen, daß ein erfolgreiches Wirken desselben eine
weitgehende Dezentralisation der Verwaltungstätigkeit voraussetzen
und daß deshalb die Gliederung der Korporation in örtliche Unterund
 Bezirksverbände vorzusehen sein wird; daß das Tätigkeitsgebiet
der Organisation möglichst umfassend zu greifen wäre, also die Gebiete
 des Boden- und Besitzkredits ebenso wie dasjenige des Versicherungswesens
 und weiterhin alle diejenigen Operationen, die bis
jetzt die Hauptdomäne der Einzelgenossenschaften gebildet haben:
Einkaufs- und Absatzwesen zu umfassen hätte, wobei indes innerhalb
 des der Korporation zugewiesenen Aufgabenkreises der Bewegung
 freiester Spielraum zu lassen, also auf die lästige Zwangsfessel
kollektivistischer Betriebsweisen und die diesen charakteristische unerträgliche
 Bevormundung der Einzelwirtschaftsführung grundsätzlich
 zu verzichten wäre. Innerhalb solcher korporativen Verfassung
 des Grundbesitzes zur autonomen Verwaltung
seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten könnten dann
auch alle jene Aufgaben Raum finden, denen jetzt die landwirtschaftlichen
 Vereine nachstreben: die Anbahnung gesunder Fortschritte
 der Technik, die Vertretung der gemeinsamen Interessen
gegenüber der Staatsleitung und Volksvertretung, die Wahrung der
gemeinsamen Standesinteressen überhaupt. Reif für eine solche korporative
 Verfassung dürfte freilich dermalen das Landvolk in seiner
breiten Masse noch nicht sein; und die Bedeutung der Genossenschaftsbewegung
 und des Wirkens der Einzelgenossenschaften ruht
daher nicht in letzter Linie darin, das Landvolk in der Schule, die
ihm in diesen Genossenschaften zuteil wird, für die dereinstige höhere und
verheißungsvolle Aufgabe der standschaftlichen Verwaltung seiner wirtschaftlichen
 Angelegenheiten langsam heranzuziehen und zu befähigen.“
            
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