Contents: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 97, Bestandsliste des Besitzamtes. 
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war also eine besondere Buchstabenrolle der Bestandsliste vor 
handen, die, sobald eine einzige Rolle nicht ausreichte, aus mehreren 
Rollen bestehen konnte. Diese Buchstabenrolle heißt 'ctt o i x eî o v’ i. 
Die Sachengruppe heißt 'eíòoç’^. Daß das Wort eíòoç 
diese Bedeutung hat^, entnehme ich zunächst aus P. Oxy. II 
237 Kol. VIII, 42. Hier verordnet der Vizekönig Mettius Rufus im 
Jahre 89 n. Ohr., daß die Bestandslisten jedes Besitzamtes Kara 
KihgTiv Ktti Kax’ eíòoç angelegt werden sollen, d. h. unter Zugrunde 
legung von Ortschaftsgruppen und Sachengruppen (siehe 
unten S. 490). Die Bedeutung „Sachengruppe“ ist außerdem aus 
BOU. 8 Kol. n (um 248 n. Ohr.) zu entnehmen. Hier heißt es Z. 6ff.: 
UJÇ TÒ <aÜT0>^ Kara Trpo(TTd[T|iaTa ^ èò]r|Xiú0ri urrò tújv [npjoemrpo- 
TreuaávTOJV èKupâHai K[aT[à xòv aòxòv xpÓ7To[v Kaxaajxihv® xà unáp- 
Xovxa, Ktti eiiGOç [ àjvxÍTpaipóv poi [.. .]u. cr[. .]x[..].. eíòoç 
xihv KaxecrxWMévuuv ey [xe] Keivpxoiç xai àKeivpxoiç, ei[òúj]ç 
ÖXI, èàv pf| [òiaTpáipujcnv ^ , fj eijcTTrpaHiç * [líTxai’] kxX. Hier 
dreht es sich um Einziehung von Dienstschulden; ein Beamter 
erhält Auftrag, eine Übersicht aufzustellen (àvxÍTpaipov) über die 
verschiedenen Arten (eíòoç) der dem liturgischen Dienstschuldner 
gehörigen und bereits gesperrten (siehe oben S. 477) Mobilien und 
Immobilien. Zu den eíòp èv Keivpxoïç gehören Sklaven, Vieh usw., 
zu den eíòr| èv dKeivpxoiç Äcker, Häuser usw. 
Die Dörfer bilden bei Lagerung der òiaurpiópaxa nur insoweit 
eigene Ortschaftsgruppen, als sie ein Notariat (Zweigstelle des 
Staatsnotariates oder Girobanknotariat) besitzen. Dörfer ohne No 
tariat werden bestimmten mit einem Notariate ausgestatteten Nach 
bardörfern zugesellt. Im oxyrhynchitischen Gaue bestand ver 
mutlich nur in dem Hauptdorfe jeder Toparchie ein Notariat. Im 
Fachwerke des Besitzamtes zu Oxyrhynchos sind daher die Dörfer 
ohne Notariat dem Hauptdorfe beigesellt, d. h. die òiaaxpújpaxa 
‘ Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3; Mitteis, Archiv I S. 199. 
* P. Straßh. I S. 123 f. 
® Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 158 Anm. 1, bezweifelt die 
Richtigkeit dieser Deutung; ebenso Lewald, Grundbuchrecht S. 17 Anm. 2. 
* Von mir hinzugefügt. 
® Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise; die Lücke hat insge 
samt für 7 Buchstaben Platz. 
® Am Originale glaubte ich das % sicher zu erkennen. 
^ Diese Ergänzung soll nur den ungefähren Sinn andeuten. 
® Diese Ergänzung setze ich vermutungsweise; der Herausgeber hat 
[ ]ç irpâHiç.
	        
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