Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.

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fait  aufbewahrt  werden,  ebenso  die  (alten)  Bestandslisten,  damit,  falls
späterhin  eine  Untersuchung  eingeleitet  wird  in  Sachen  solcher
Besitzer,  die  eine  freiwillige  dTtoxpacpn  unzutreffenden  Inhaltes  ^
eingereicht  haben,  (diese  Besitzer)  auf  Grund  jener  Papiere  (ihres
Unrechtes)  überführt  werden  können.  Damit  nun  der  Gebrauchswert
der  Bestandslisten  andauernd  verläßlich  bleibt,  auf  daß  es  keiner
abermaligen  Einforderung  2  von  (pflichtmäßigen)  Vermeidungen  bedarf, ­
  erteile  ich  hiermit  den  Direktoren  der  Besitzämter  den  Auftrag, ­
  im  Verlaufe  von  jedesmal  fünf  Jahren  die  Bestandslisten  neu
umschreiben  zu  lassen,  wobei  unter  jedem  Namen  der  neueste  Besitzstand ­
  in  die  Neuauflage®  übertragen  wird,  und  zwar  getrennt
nach  Ortschaftsgruppen  und  Sachengruppen“  ^
Was  die  fünfjährige  Frist  betrifft,  so  hat  man  sich  den
Sachverhalt  wohl  so  vorzustellen“,  daß  im  ersten  Jahre  dieser  Frist
mit  dem  Umschreiben  der  ersten  A-Kolle  begonnen  wird,  daß  das
Umschreiben  dann  zur  B-Eolle  usw.  fortschreitet,  und  daß  die  letzte
Q-Rolle  mit  Ablauf  des  fünften  Jahres  umgeschrieben  sein  muß,
damit  im  sechsten  Jahre  wieder  mit  der  ersten  A-Rolle  begonnen
werden  kann.  In  Anbetracht  der  großen  Arbeitslast  des  Umschreibens ­
  ist  diese  Deutung  die  wahrscheinlichste.
Die  alten  Bestandslisten,  welche  nach  Anfertigung  einer  Neuauflage ­
  zurückgelegt®  werden,  sollen  gemäß  der  Verordnung  für
spätere  Untersuchungsfälle  sorgfältig  verwahrt  werden.  Ebenso  sorgfältig ­
  sollen  die  alten  freiwilligen  aTTOTpaqpai  verwahrt  werden.
Die  freiwillige  dirofpacpii,  d.  h.  diejenige  Ausfertigung  derselben,
welche  öfter  mit  dem  zugehörigen  Vertrage  zusammengeklebt  eingereicht ­
  wird  (S.  394)  und  im  Besitzamte  verbleibt,  wird,  wie  wir
oben  (S.  459)  vermuteten,  im  Fache  des  Besitzers,  zusammen  mit
der  Privaturkunde,  auf  bewahrt.  Während  aber  die  Privaturkunde
ein  Privatpapier  ist  und  bleibt,  ist  die  freiwillige  dTroTpacpn  von
dem  Augenblicke  an,  wo  sie  die  Hand  des  privaten  Melders  verläßt,
^  Für  die  Richtigkeit  ist  der  Melder  allein  verantwortlich.  Vgl.  oben
S.  401  und  407.
*  Diese  Absicht  hat  sich  nicht  erfüllt.  Vgl.  oben  S.  383.
®  Über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Neuauflage  und  über  den
öffentlichen  Aushang  der  Neuauflage  siehe  oben  S.  383  f.
*  siehe  oben  S.  489.
*  vgl.  unten  S.  493  sowie  P.  Straßb.  I  S.  124  Anm.  3.
®  Das  Zurücklegen  geschah  Rolle  für  Rolle,  nachdem  durch  Ingebrauchnahme ­
  jeder  folgenden  neuen  Rolle  die  alte  Rolle  für  den  laufenden  Dienst
entbehrlich  geworden  war.  Siehe  oben  S.  383.
            
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