Object : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.

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In  Schweden  gelang  es  nicht,  eine  derartige  neutrale  Organisation
zu  schaßen,  weil  das  Gesetz  vom  17.  April  1916  den  König  ermächtigte,
alle  Verpflichtungen,  die  eine  Einschränkung  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit ­
  enthalten,  für  ungültig  zu  erklären,  wenn  sie  den  Interessen
einer  fremden  Macht  dienen  könnten.  Die  Handelsspionage  wurde  unter
Strafe  gestellt.  Dennoch  sind  auch  in  Schweden  Ausnahmen  auf  „Anordnung“ ­
  erfolgt  und  Ausfuhrverbote  den  Forderungen  Englands  entgegengekommen ­
  (J  a  s  t  r  o  w  46,  95).
In  Dänemark  waren  ähnliche  Vereinbarungen  Englands  mit  dem
Trust  der  beiden  angesehensten  gewerblichen  Vereinigungen  Kopenhagens,
ydem  Industrierat  und  der  Großkaufleutevereinigung,  im  Jahre  1915  getroffen ­
  worden.
In  Island  kam  es  mit  Ermächtigung  eines  dänischen  Gesetzes  vom
24.  Mai  1916  zu  einem  Gesetze  vom  30.  Juni  1916,  das  jede  Ausfuhr  verbot,
bevor  sich  nicht  der  Schifisführer  schriftlich  verpflichtet  hatte,  einen  britischen ­
  Hafen  anzulaufen.  Das  mit  der  Verordnung  vom  28.  Juli  1916
eingeräumte  Vorkaufsrecht  des  britischen  Vertreters  bei  bestimmten
Waren,  führte  zu  einer  Kontrolle  sämtlicher  auslaufender  Schiffe  (J  astrow
  41,  93,  94).
N  orwegen  gegenüber  verweigerte  England  seit  dem  November  1915
die  Lieferung  englischer  Kohle  an  jeden,  der  Kohlen  an  ein  Schilf  oder
an  ein  Fischerboot  verkaufte,  dessen  Fischfang  irgendwie  einem  Feinde
Englands  zugute  kommen  könnte.  Am  31.  Januar  1916  kam  ein  Vertrag
zwischen  der  englischen  Gesandtschaft  und  den  Vertretern  der  Konservenindustrie ­
  zustande,  wonach  ein  Kontrollausschuß  in  Stavanger  die  Garantie
dafür  übernahm,  daß  für  jede  nach  Deutschland  gelieferte  Ware  der
doppelte  Wert  des  Betrages  verfallen  sei  (J  a  s  t  r  o  w  44).
Diese  Eingriffe  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  der  Neutralen  sind
schließlich  mit  Zustimmung  der  neutralen  Regierungen  selbst  erfolgt.
Sie  sind  dennoch  nur  als  geduldete  Eingriffe  zu  bewerten,  die  unter
dem  Drucke  der  wirtschaftlichen  Absperrung  zustande  kamen,  wie  es
der  dritte  und  vierte  Neutralitätsbericht  des  schweizerischen  Bundesrates ­
  vom  15.  Mai  und  9.  September  1916  geradezu  aussprachen.  Trotzdem ­
  nach  Art.  7  des  fünften  Abkommens  der  zweiten  Friedenskonferenz
vom  18.  Oktober  1907  die  neutrale  Macht  nicht  einmal  verpflichtet  ist,
die  für  Rechnung  des  einen  oder  des  anderen  Kriegführenden  erfolgende
Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von  Waffen  oder  Munition  und  überhaupt
von  allem,  was  für  ein  H  e  e  r  oder  eine  Flotte  nützlich  sein  kann,  zu
verhindern,  haben  sich  die  neutralen  Regierungen  sogar  zu  einer  amtlich
geförderten  Verhinderung  der  Ausfuhr  von  Waren  des  friedlichen
Bedarfes  zugunsten  des  einen  oder  des  anderen  Kriegführenden  oder  sogar
beider  Kriegführenden  entschlossen.  Die  Freiheit  des  Binnenhandels
zwischen  den  Neutralen  und  den  Kriegführenden  war  zwar  rechtlich  un ­
            
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